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Anträge für die 2. Förderphase können voraussichtlich ab Oktober gestellt werden.

Das im Juni 2020 vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie aufgesetzte Förderprogramm zur Überbrückungshilfe für kleine und mittlere Unternehmen wird bis zum Jahresende verlängert. Die 2. Phase der Überbrückungshilfe umfasst die Fördermonate September bis Dezember 2020.  Darüber hinaus werden Zugangsvoraussetzungen für die Unternehmen zum Programm erleichtert.

Anträge können bundesweit  über die einheitliche Antragsplattform  

gestellt werden. Dort sind Informationen zum Antragsverfahren und zum Programm selbst zu finden. Die Antragstellung erfolgt über einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer und erstmals in einem vollständig digitalisierten Verfahren.  

Ziel der Überbrückungshilfe ist die Sicherung der wirtschaftlichen Existenz von kleinen und mittelständischen Unternehmen, die durch Corona-bedingte vollständige oder teilweise Schließungen oder Auflagen erhebliche Umsatzausfälle erleiden.

Antragsberechtigt sind:

  • Unternehmen und Organisationen aus allen Wirtschaftsbereichen, soweit sie sich nicht für den Wirtschaftsstabilisierungsfonds qualifizieren und soweit sie ihre Geschäftstätigkeit in Folge der Corona-Krise anhaltend vollständig oder zu wesentlichen Teilen einstellen mussten.

  • Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb.

  • von der Corona-Krise betroffene gemeinnützige Unternehmen und Organisationen, unabhängig von ihrer Rechtsform, die dauerhaft wirtschaftlich am Markt tätig sind (z.B. Jugendbildungsstätten, überbetriebliche Berufsbildungsstätten, Familienferienstätten).

Weitere Informationen unter: https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Home/home.html

Wichtig: Anträge für die erste Förderphase sind bis zum 30.09.2020 zu stellen. Es ist nicht möglich, nach dem 30. September 2020 rückwirkend einen Antrag für die 1. Phase zu stellen. Änderungsanträge können bis einschließlich 30. Oktober 2020 gestellt werden