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Ferienjobs und Praktika sind eine großartige Möglichkeit für Schüler, ihre Schulferien sinnvoll zu nutzen. Sie bieten eine Chance, neue Fähigkeiten zu erlernen, Erfahrungen zu sammeln, welche für eine berufliche Orientierung nützlich sein könnten.
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► Ihr erwerbt praktische Fähigkeiten, die in der Schule nicht vermittelt werden
► Ihr knüpft Kontakte, die für die spätere Berufwahl vorteilhaft sind
► Ferienjobs und Praktika sehen auf dem Lebenslauf gut aus
► Ihr habt die Möglichkeit Geld zu verdienen.
► Praktika und Ferienjobs tragen dazu bei Eure Interessen und Fähigkeiten zu endecken, welche für die spätere Berufswahl entscheident sein könnten
► Informationsblatt zur Ferienarbeit bzw. Ferienpraktika für Unternehmen
► Weiterführende Informationen FAQ´s unten auf dieser Seite
Ferienjobs sind bei vielen Jugendlichen beliebt, bieten sie doch eine gute Möglichkeit das Taschengeld aufzubessern. Aber auch für Unternehmen machen Ferienjobs Sinn. Der praktische Einsatz zeigt die Fähigkeiten und Fertigkeiten des Ferienjobers und ist damit eine gute Quelle, wenn es um die Rekrutierung von Fachkräftenachwuchs geht.
Das freiwillige Ferienpraktikum unterscheidet sich rechtlich gravierend vom Ferienjob. Das Unternehmen schließt hier keinen „Arbeitsvertrag“ mit dem Schüler und (bei Minderjährigen) seinem gesetzlichen Vertreter, sondern eine Praktikum-Vereinbarung. Die Schule des Praktikanten ist einzubeziehen. Demnach ist die Praktikumsvereinbarung auch von drei Partnern (Schüler ggf. mit Sorgeberechtigten, Schule, Unternehmen) zu unterzeichnen. An dieser Stelle wird darauf verwiesen, dass für die Schule auch nur ein Schulangestellter (z.B. SchulleiterIn, BO-LehrerIn) unterzeichnen darf. Die an vielen Schulen eingesetzten Praxisberater können dies nicht, da sie bei einem Träger, nicht aber an der Schule angestellt sind.
Hier gibt es große Unterschiede zwischen Ferienjob und Ferienpraktikum
Ferienjob
Die Arbeitgeber müssen Schüler und Studenten für ihren Ferienjob über den Betrieb unfallversichern. Meist reicht hier aber die Meldung an die Unfallkasse. Ferienjobber und Praktikanten stehen somit unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Beiträge zur Sozialversicherung fallen für kurzfristige Beschäftigungen wie Aushilfsjobs nicht an. Eine kurzfristige Beschäftigung liegt immer dann vor, wenn zwei Monate oder fünfzig Arbeitstage im Jahr nicht überschritten werden.
Ferienpraktikum
Mit Einbeziehung der Schule ist der Ferienpraktikant über die Schule versichert. Ferienpraktika -Vereinbarungen sollten rechtzeitig vor Beginn der Ferien abgeschlossen werden, da in den Ferien die Schulen nicht durchgängig besetzt sind.
Wird auf das Mitwirken der Schulen verzichtet, liegt der Versicherungsschutz beim Unternehmen. Da bei einem Ferienpraktikum keine Vergütung gezahlt wird, fallen auch keine Beiträge zur Sozialversicherung an. Dies gilt auch für die gesetzliche Unfallversicherung."
Schulpraktikum
Als rein schulische Veranstaltung liegt der komplette Versicherungsschutz bei der Schule. Einen Unfall sollten Unternehmen aber dennoch ihrer Unfallversicherung melden.
Das 2015 eingeführte Mindestlohngesetz gilt prinzipiell auch für Ferienjobs. Wer volljährig ist, hat im Ferienjob Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn von 9,50 Euro pro Stunde (Stand: Januar 2021).
Nein - manche Tätigkeiten sind tabu!
Beschäftigen Unternehmen nicht volljährige Jugendliche als Ferienjobber, so schließt das JArbSchG spezielle Tätigkeiten aus. So dürfen Jugendliche nicht mit gefährlichen Arbeiten betraut werden (§ 22 JArbSchG). Das Gesetz nennt hier zum Beispiel:
Allgemein gilt: Die Beschäftigung von Kindern ist grundsätzlich verboten (§ 5 Abs. 1 JArbSchG). Kind ist nach dem Gesetz, wer noch nicht 15 Jahre alt ist. Für die zweite Gruppe (Kinder zwischen 13 und 15 Jahren) lässt das Gesetz allerdings Ausnahmen unter strengen Voraussetzungen zu (§ 5 Abs.3 JArbSchG):
Ferienjobber unter 18: Besonderheiten durch Jugendarbeitsschutz
Bei Schülern unter 18 Jahren ergeben sich Besonderheiten hinsichtlich der Arbeitszeit und der möglichen Tätigkeit. Die Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG) unterscheiden zwischen der Beschäftigung von Kindern und jener von Jugendlichen. Alterstechnisch sind die Schüler danach in drei Gruppen einzuteilen: Kinder bis 13 Jahren, Kinder zwischen 13 und 15 Jahren sowie Jugendliche zwischen 15 und 18 Jahren.
Einsatzmöglichkeiten und Betreuung
Die Annahme, dass sich bei einem Ferienpraktikum der Einsatz des Praktikanten an den Erfordernissen und Wünschen des Unternehmens ausrichtet ist falsch. Ferienpraktika sind eine zusätzliche Möglichkeit, den Schüler / die Schülerin im Prozess der beruflichen Orientierung zu unterstützen. Die Tätigkeit die im Ferienpraktikum ausgeführt werden sollen, sind daher auch mit der Schule abzustimmen. In aller Regel kommen Tätigkeiten in Frage, die in sich der Ausbildung zu einem konkreten Beruf wiederfinden.