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Die Soforthilfe des Bundes ist in dem Zusammenhang eine Unterstützung für die Liquidität des Unternehmens, was Fixkosten wie Miete oder Leasing betrifft. Es handelt sich dabei nicht um eine Lohnersatzleistung. Hierfür kommen für Arbeitnehmer das Kurzarbeitergeld oder die Entschädigung für Verdienstausfälle, die entstehen, wenn Kinder betreut werden müssen, in Betracht. Letzteres kann ein Selbstständiger ebenfalls in Anspruch nehmen. Die Anträge für diese Leistung muss jeweils der Arbeitgeber bzw. der Selbstständige für sich selbst stellen. Das Kurzarbeitergeld wird über die Agentur für Arbeit beantragt und gilt auch für Azubis. Die Entschädigungsleistung für den Verdienstausfall infolge der Kinderbetreuung zahlt die Landesdirektion Sachsen aus. Eine Übersicht mit den Hinweisen auf Ansprechpartner und Antragsunterlagen gibt es unter www.wirtschaft-in-mittelsachsen.de.
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