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Um die weitere Ausbreitung des Coronavirus einzudämmen und die Auswirkungen auf die Wirtschaft abzufedern, hat die Staatsregierung heute weitere Maßnahmen getroffen.

Unter www.wirtschaft-in-mittelsachsen.de/service/informationen-fuer-unternehmen-zum-coronavirus.html sind die wesentlichen Aspekte für Unternehmen komprimiert zusammengefasst.

Die Allgemeinverfügung vom 18. März wird weiter verschärft. Zu den Geschäften und Einrichtungen, die jetzt geschlossen werden müssen, gehören nun auch Gaststätten, Friseure, Bau- und Gartenbaumärkte. In den Geschäften, die öffnen dürfen, müssen die Auflagen zur Hygiene eingehalten werden. Dienstleister und Handwerker dürfen ihrer Tätigkeit nur dann nachgehen, wenn diese ohne Publikumsverkehr stattfindet. Gaststätten sind zu schließen. Ausgenommen sind Personalrestaurants und Kantinen in der Zeit zwischen 6 und 18 Uhr, wenn sie die Hygieneauflagen erfüllen. Gaststätten ist zwischen 6 und 20 Uhr ein Außer-Haus-Verkauf erlaubt bzw. ein Liefer- und Abholservice ohne zeitliche Beschränkung.

Die Allgemeinverfügungen werden morgen veröffentlicht und treten am Sonntag, 22. März 2020, 0 Uhr in Kraft.

Das Kabinett hat ebenfalls ein Soforthilfe-Darlehen für sächsische Kleinstunternehmen und Freiberufler beschlossen, welches ab Montag in Kraft tritt. Es handelt sich um ein Staatsdarlehen als zinsloses, nachrangiges Liquiditätshilfedarlehen von bis zu 50.000 Euro, in Ausnahmefällen bis zu 100.000 Euro. Mit einer Laufzeit von bis zu zehn Jahren, welches für die ersten drei Jahre tilgungsfrei zur Verfügung gestellt wird, kann das Soforthilfe-Darlehen von Einzelunternehmern (Solo-Selbstständigen), Kleinstunternehmen und Freiberuflern in Sachsen, die aufgrund der Auswirkungen des Corona-Virus mit unverschuldeten Umsatzrückgängen konfrontiert sind,bei der SAB beantragt werden. Vorteil des Staatsdarlehens ist, dass die Bewilligung ohne Hausbank funktioniert und das Darlehen somit schnell und flexibel gegeben werden kann.

Die Forderung kann nach Ablauf der Frist und individueller Prüfung auch ganz oder zum Teil erlassen werden, wenn sich das kleine Unternehmen in einer unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage befindet und eine Existenzgefährdung zu befürchten ist.