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Der Landkreis Mittelsachsen begleitet die regionale Wirtschaft dabei, einen Weg durch die Krise zu finden und hat entsprechende Informationsangebote zusammengestellt. Diese Seite wird laufend aktualisiert.


Unterstützung

Unternehmen, die besonders von hohen Energiekosten betroffen sind, können beim BAFA einen Zuschuss zu ihren Erdgas- und Stromkosten beantragen. Der Zuschuss ist bei einer Höhe von 50 Millionen Euro je Unternehmen gedeckelt. Grundlage ist die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) veröffentlichte Richtlinie über das Energiekostendämpfungsprogramm. Mit diesem Programm unterstützt das BMWK die Unternehmen, die besonders stark von hohen Energiepreisen infolge des russischen Angriffskriegs auf die Ukraine betroffen sind. Ziel ist es, besondere Härten zielgerichtet abzufedern und existenzbedrohende Situationen für diese Unternehmen zu vermeiden.

Antragsberechtigt sind Unternehmen, die in besonders energieintensiven Wirtschaftszweigen tätig sind. Die Zuschüsse werden zu den Kosten für Erdgas und Strom im Zeitraum Februar bis September 2022 in drei Stufen gezahlt. Die Förderstufen unterscheiden sich u. a. nach der Wirtschaftsbranche des Unternehmens, der Zuschussquote, den Maximalbeträgen und einem etwaigen Betriebsverlust.

Das Programm wurde jetzt bis zum 30.09.2022 verlängert. >>Zum Förderprogramm

Beim Mittelstandsgipfel am 13.09.2022 stellte der Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz, Dr. Robert Habeck, eine Erweiterung des Programms für kleine und mittelständige Unternehmen (als sogenannte KMU-Stufe) in Aussicht.

Über das neue Programm für den Mittelstand hinaus ist eine zusätzliche Erweiterung des bestehenden Energiekostendämpfungsprogramms in Planung. So wird aktuell in der Bundesregierung erörtert, das Programm in Stufe 1 und 2 unter bestimmten Voraussetzungen für alle Branchen der Industrie zu öffnen und insgesamt zeitlich zu verlängern. Außerdem setzt sich das BMWK für die Berücksichtigung von Chemieparks ein. Auch die übrigen Säulen des im April 2022 aufgesetzten Schutzschildes für die vom russischen Angriffskrieg auf die Unternehmen betroffenen Elemente werden aktuell auf Verbesserungen geprüft und sollen ebenfalls zeitlich verlängert werden.

Für Unternehmen, die besonders hart von den Folgen des russischen Angriffskriegs betroffen sind und durch die aktuellen Hilfsprogramme nicht ausreichend gesichert sind, soll an Auffanglösungen gearbeitet werden.

Über das Programm "Krisenbewältigung und Neustart" (KUNST) oder das Programm zur Rettung und Umstrukturierung kleinerer und mittlerer Unternehmen in Schwierigkeiten können sich Unternehmerinnen und Unternehmen bei der Sächsischen Aufbaubank (SAB) individuell beraten lassen: www.sab.sachsen.de/Beratungszentrum

Kleine und mittlere Unternehmen, die vom Ukraine Krieg oder den Sanktionen betroffen sind, können über die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) das Sonderprogramm UBR 2022 zur Finanzierung ihrer Aufwände (Investitionen, Betriebsmittel, Übernahmen und Beteiligungen) beantragen. Als betroffen gelten Unternehmen mit Umsatzrückgängen, Produktionsausfällen, geschlossenen Produktionsstätten oder den gestiegenen Energiekosten. Das Darlehen wird mit einer Laufzeit von zwei bis sechs Jahren sowie wahlweise tilgungsfreien Anlaufjahren angeboten. Die KfW übernimmt 80 % des Ausfallrisikos. 

Weitere Informationen zum KfW-Sonderprogramm UBR

Die Sächsische Energieagentur (SAENA) berät Unternehmen bei Fragen zu mehr Energieeffizienz in Gebäuden und mehr. Klassische Effizienzmaßnahmen bringen oft nur kurzfristige Erholung vom steigenden Kostendruck. Die Berater der SAENA stellen Informationen zu allen benötigten Ressourcen zur Verfügung, um regionale Unternehmen langfristig energieeffizienter zu machen.

Zur Online Beratung: www.saena.de/energieeffizenz-in-unternehmen

Zur telefonischen Beratung: www.saena.de/beratertelefon

Die Industrie und Handelskammer Chemnitz informiert ihre Mitglieder gegenwärtig im Rahmen der Webinarreihe „Handeln in der Energiekrise“ über den aktuellen politischen und gesetzlichen Rahmen sowie konkrete Handlungsoptionen für Unternehmen in der Krise.

Schwerpunktthema der Auftaktveranstaltung am 16.09.2022 war der so genannte Fuel Switch, also die Umstellung des Brennstoffes in Anlagen zur Vermeidung von Erdgas. Die Aufzeichnung des Webinars sowie weitere Termine sind über die IHK Chemnitz zu finden: www.ihk.de/chemnitz/innovation/energie/versorgung/webinar-5630562

Ansprechpartner:

Erik Steinmüller
Referent Energie- und Klimapolitik

Tel. 0371 6900-1220
E-Mail: erik.steinmueller@chemnitz.ihk.de

Die deutsche Industrie- und Handelskammer hat darüber hinaus eine Übersicht zu verschiedenen Veranstaltungen zusammengestellt: www.dihk.de/de/themen-und-positionen/wirtschaftspolitik/energie/erdgas-als-druckmittel-wege-aus-der-krise/webinare-zur-gaskrise-76370

Die sächsische Staatsregierung informiert seit dem 16.09.2022 auf dem Portal energieversorgung.sachsen.de zum Thema Energie und Versorgungssicherheit, gibt Antworten zu Hilfen und bündelt vertiefende Informationsangeboten.

Das Portal ist in Zusammenarbeit mit der Verbraucherzentrale, Verbänden, sozialen Beratungseinrichtungen und Kommunen entstanden und enthält auch Links zu finanziellen Hilfs- und Unterstützungsmaßnahmen sowie die Rubrik "FAQ" mit häufig gestellten Fragen.

Die Portalseiten werden fortlaufend ausgebaut und aktualisiert: https://energieversorgung.sachsen.de/

Energieeffizienzmaßnahmen

Direkte Beratungsangebote und Fördermöglichkeiten für Energieeffizienzmaßnahmen der Bundesregierung und einzelner Bundesländer können über die Förderdatenbank des Bundes abgerufen werden: www.foerderdatenbank.de

Bundesförderprogramme für Energieeffizienz in Unternehmen:

1) Bundesförderung für Energieeffizienz in der Wirtschaft

Das neue Förderpaket des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie Bundesförderung für Energieeffizienz in der Wirtschaft fasst die bisherige Vielfalt an Förderprogrammen zusammen. Es ist offen für alle Branchen, Unternehmensgrößen und Technologien und bietet dadurch viel Raum für passende Lösungen. Durch die Bündelung bisheriger Förderprogramme wurde auch die Antragstellung für die Unternehmen insgesamt erleichtert: Zukünftig ist nur noch ein Konzept nötig und alles wird zusammen bearbeitet. Die Förderung erfolgt wahlweise als direkter Zuschuss oder über einen zinsgünstigen Kredit mit Tilgungszuschuss. Gefördert werden bis zu 10 Millionen Euro pro Antragsteller und Projekt. Voraussetzungen und Informationen: hier

> Modul 1: Querschnittstechnologien
> Modul 2: Prozesswärme aus erneuerbaren Energien
> Modul 3: Mess-, Steuer- und Regelungstechnik, Sensorik und Energiemanagement-Software
> Modul 4: Energiebezogene Optimierung von Anlagen und Prozessen

2) Förderwettbewerb Energieeffizienz

Der Förderwettbewerb ist Teil des Förderpakets „Bundesförderung für Energieeffizienz in der Wirtschaft“ des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi). Der branchen- und technologienoffene Wettbewerb bietet Unternehmen, egal welcher Größe, besonders attraktive Förderbedingungen und adressiert ambitionierte Projekte, die für eine wirtschaftliche Umsetzung Unterstützung benötigen. Weitere Voraussetzungen und Informationen: hier

3) Bundesförderung für Energieberatung für Nichtwohngebäude, Anlagen und Systeme

Gefördert werden Energieberatungen zur Erstellung von energetischen Neubau- und Sanierungskonzepten, Energieaudits sowie Contracting-Orientierungsberatungen für Nichtwohngebäuden von Kommunen, gewerblich tätigen Unternehmen, freiberuflich Tätigen und gemeinnützigen Organisationen.

> Modul 1: Energieaudit DIN EN 16247
> Modul 2: Energieberatung DIN V 18599
> Modul 3: Contracting-Orientierungsberatung

Klimaschutz in Unternehmen

1) Dekarbonisierung in der Industrie

Mit dem Förderprogramm „Dekarbonisierung in der Industrie“ unterstützt das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) Projekte in der energieintensiven Industrie, die prozessbedingte Treibhausgasemissionen, welche nach heutigem Stand der Technik nicht oder nur schwer vermeidbar sind, möglichst weitgehend und dauerhaft reduzieren.

Die geförderten Projekte sollen einen hohen Innovations- und Demonstrationscharakter haben sowie modellhaft auf andere Unternehmen übertragbar sein. Ziel ist es, die Treibhausgasemissionen der energieintensiven Industrie bis zum Jahr 2030 um 2,5 Mio. Tonnen CO2-Äquivalente jährlich zu reduzieren. Grundlage des Programms ist die Förderrichtlinie zur Dekarbonisierung in der Industrie.

2) Klimaschutzinitiative – Maßnahmen an Kälte- und Klimaanlagen

Mit dem Förderprogramm für Kälte- und Klimaanlagen wird der Einsatz von Klimaschutz-Technologien in gewerblichen Anwendungen gefördert. Die geförderten Maßnahmen führen zu einer Steigerung der Energieeffizienz, einer Minderung des Kältebedarfs sowie einer Reduktion der Emissionen fluorierter Treibhausgase. Sie tragen zur Erreichung der Klimaschutzziele der Bundesregierung bei. https://fms.bafa.de/BafaFrame/kkx

3) Bundesförderung für innovative Brennstoffzellenheizgeräte in Gebäuden

Wenn Sie stationäre Brenn­stoff­zellen­systeme in Ihr neues oder bestehendes Gebäude einbauen möchten, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss von bis zu EUR 34.300 erhalten.
www.kfw.de/inlandsfoerderung/Privatpersonen/Bestandsimmobilie/F%C3%B6rderprodukte/Energieeffizient-Bauen-und-Sanieren-Zuschuss-Brennstoffzelle-(433)/?redirect=365568

Mobilität

1) Förderrichtlinie Elektromobilität

Wenn Sie Elektromobilitätskonzepte umsetzen, Ihre Fahrzeugflotte auf batterie-elektrische Fahrzeuge umstellen oder innovative Konzepte für eine klimafreundliche Mobilität entwickeln, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss zu Ihrem Vorhaben erhalten. www.ptj.de/projektfoerderung/frl-elektromobilitaet

2) Investitionskredit Nachhaltige Mobilität – Individualvariante

Wenn Sie in grüne Verkehrsprojekte investieren möchten, können Sie für Ihre Maßnahmen unter bestimmten Voraussetzungen ein Darlehen erhalten.www.kfw.de/inlandsfoerderung/%C3%96ffentliche-Einrichtungen/Kommunale-Unternehmen/F%C3%B6rderprodukte/Nachhaltige-Mobilit%C3%A4t-(268-269)/?redirect=683457

3) Alternative Antriebe von Bussen im Personenverkehr

Mit der Förderrichtlinie zur Förderung alternativer Antriebe von Bussen im Personenverkehr vom 07.09.2021 unterstützt das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) die Marktaktivierung und den Markthochlauf von Bussen mit klimafreundlichen, alternativen Antrieben im Personenverkehr.
Im Fokus der Förderung steht die Beschaffung von Bussen mit alternativen Antrieben auf Basis von Batterie- und Brennstoffzellentechnologie sowie von Bussen, die zu 100 % mit aus Biomasse erzeugtem Methan betrieben werden. Daneben ist die Unterstützung bei der Beschaffung von Lade- sowie Wasserstoff- und Methan-Betankungsinfrastruktur für den Betrieb der Busse Bestandteil des Förderaufrufes. www.ptj.de/projektfoerderung/busfoerderung/beschaffung

4) Entwicklung regenerativer Kraftstoffe

Die Bundesregierung hat im Klimaschutzgesetz verbindliche Treibhausgasemissionsminderungen für den Verkehrssektor festgelegt. Regenerative Kraftstoffe sind perspektivisch unerlässlich, um den Verkehrssektor in Gänze klimaneutral zu gestalten. Denn nicht jede Anwendung im Verkehr lässt sich elektrifizieren oder anderweitig effizient klimaneutral gestalten. www.now-gmbh.de/foerderung/foerderprogramme/regenerative-kraftstoffe/

Effiziente Mobilität 
www.effiziente-mobilitaet-sachsen.de/kompetenzstelle/foerdermittel.html

Energieforschung in Sachsen 
www.saena.de/kompetenzstelle-energieforschung-in-sachsen-6732.html

5) Absatz von elektrisch betriebenen Fahrzeugen (Umweltbonus)

Wenn Sie ein elektrisch betriebenes Fahrzeug oder akustische Zusatzeinrichtungen für Elektro-, Hybrid- oder Brennstoffzellenfahrzeuge anschaffen wollen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten. 
www.bafa.de/DE/Energie/Energieeffizienz/Elektromobilitaet/elektromobilitaet_node.html

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klima bietet einen Übersicht zu allen möglichen Förderprogrammen auf der Website www.energiewechsel.de an.

Die im Juni gestartete Energiewechsel-Kampagne des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klima (BMWK) spricht ganz unterschiedliche Bevölkerungsgruppen und Unternehmen mit praktischen Tipps zum Energiesparen und zur effizienteren Nutzung an.

Als zentrale Plattform steht www.energiewechsel.de mit vielen konkreten Tipps, interaktiven Ratgebern, Erklärfilmen und Praxisbeispielen bereit. Begleitet wird sie von Dialog und Beratungsmöglichkeiten (Telefon-Hotline, Veranstaltungsreihen, Stakeholder-Dialoge), Förderprogrammen und Beratungsangeboten. Die Energiewechsel-Kampagne ist dabei mehr als eine Informationskampagne – sie trägt auch den Wettbewerbsgedanken ins Land, wer den Energiewechsel jetzt am schnellsten, nachhaltigsten und damit am vorbildlichsten voranbringt.


Relevante Gesetze & Vorgaben

Das Energiesicherungsgesetz (EnSiG) ist ein deutsches Bundesgesetz zur Energiesicherheit. Es gehört zu den Sicherstellungs- und Vorsorgegesetzen. Es wurde unter dem Eindruck der hohen Einfuhrabhängigkeit bei Erdöl, Erdölerzeugnissen und Erdgas und der daraus folgenden Ölkrise 1973 erlassen. Am 12. Mai und nochmals am 07. Juli 2022 wurden Änderungen zum Gesetz erlassen, die besondere Maßnahmen zur Sicherung der Energieversorgung möglich machen. Möglich ist seitdem eine Treuhandverwaltung über Unternehmen der kritischen Infrastruktur und als Ultima Ratio die Enteignung. Des Weiteren wurde die Möglichkeit für Preisanpassungen bei verminderten Gasimporten vorgesehen.

Treuhandverwaltung

Nach § 17 EnSiG besteht die Möglichkeit, „[e]in Unternehmen, das […] Kritische Infrastrukturen im Sinne von § 2 Absatz 10 des BSI-Gesetzes im Sektor Energie betreibt, […] unter Treuhandverwaltung [zu stellen], wenn die konkrete Gefahr besteht, dass ohne eine Treuhandverwaltung das Unternehmen seine dem Funktionieren des Gemeinwesens im Sektor Energie dienenden Aufgaben nicht erfüllen wird, und eine Beeinträchtigung der Versorgungssicherheit droht“.

Enteignung

§ 18 EnSiG ermöglicht die Enteignung von diesen Unternehmen, wenn die Treuhandschaft nicht ausreicht, um die Versorgungssicherheit aufrechtzuerhalten. Es ist nach dem Verkehrswert des Enteignungsgegenstandes zu entschädigen (§ 21 EnSiG).

Preisanpassungsrechte

Die Bundesnetzagentur kann die Alarm- oder Notfallstufe des Notfallplans Gas ausrufen, wenn sie feststellt, dass erheblich weniger Gas nach Deutschland importiert wird. In einer solchen Gasmangellage erlaubt § 24 Abs. 1 EnSiG allen betroffenen Energieversorgungsunternehmen entlang der Lieferkette, ihre Gaspreise gegenüber ihren Kunden auf ein „angemessenes Niveau“ anzupassen. Eine Erhöhung um mehr als die Mehrkosten der Beschaffung wird als „nicht angemessen“ im Gesetz ausgeschlossen.

Gasumlage

Auf Grundlage von § 26 des Energiesicherungsgesetzes und § 1 der Gaspreisanpassungsverordnung (GasPrAnpV) wird eine Gasbeschaffungsumlage befristet vom 1. Oktober 2022 bis zum 1. April 2024 erhoben. Die Gasumlage ist eine Abgabe, die bei jeder privaten oder gewerblichen Nutzung von Gas zusätzlich zu zahlen ist. Die daraus resultierenden Einnahmen sollen an Unternehmen fließen, die durch den Ausfall russischer Erdgaslieferungen und die notwendige Ersatzbeschaffung bei den aktuell stark erhöhten Gaspreisen hohe Beschaffungskosten haben.

Angesichts der dramatischen Lage des Gaslieferanten Uniper stellt Bundeswirtschaftsminister Robert Habeck die von der Bundesregierung beschlossene Gasumlage aktuell jedoch infrage.(Stand: 19.09.2022)

Kurzfristige Energieeinsparmaßnahmen

Die auf Grundlage des EnSiG erlassene Kurzfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung (EnSikuMaV) regelt seit 1. September 2022 Energieeinsparmaßnahmen für Wohnräume, Schwimm- oder Badebecken, Nichtwohngebäude und Baudenkmäler sowie für Unternehmen (§ 1 EnSikuMaV).

Eine ausführliche FAQ Liste findet man hier.

Die SoS-Verordnung dient der Stärkung des Erdgasbinnenmarktes und der Vorsorge für den Fall einer Versorgungskrise. Sie definiert Zuständigkeiten sowie Pflichten von Unternehmen, nationalen Behörden und der EU-Kommission. Sie sieht einen umfassenden Maßnahmenkatalog und die nationale Implementierung eines dreistufigen Eskalationssystems (Frühwarn-, Alarm- und Notfallstufe) für den Fall einer Versorgungskrise vor. Darüber hinaus werden die Mitgliedstaaten verpflichtet, im Rahmen von Präventions- und Notfallplänen das vorgesehene Krisenmanagement einschließlich präventiver Maßnahmen vorab festzulegen. Die Präventions- und Notfallpläne werden alle vier Jahre vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klima in Zusammenarbeit mit der Gaswirtschaft und der Bundesnetzagentur erstellt.

Der Notfallplan Gas für die Bundesrepublik Deutschland ist die nationale Umsetzung der SoS-Verordnung. 

Er beinhaltet drei Eskalationsstufen.

1. Frühwarnstufe: Die Frühwarnstufe ist die erste Stufe des dreistufigen Notfallplans Gas. Dabei beruft das BMWK einen aus Behörden und Energieversorgern bestehenden Krisenstab ein.  Gasversorger und Betreiber der Gasleitungen sind zur regelmäßigen Einschätzung der Lage und Berichterstattung an die Bundesregierung verpflichtet. Die Sicherung der Gasversorgung erfolgt noch nicht durch Eingriff des Staats, sondern durch marktbasierte Mechanismen der Marktakteure (Gashändler und -lieferanten, Fernleitungs- und Verteilnetzbetreiber), wie etwa die Nutzung von Flexibilitäten auf der Beschaffungsseite, den Rückgriff auf Gasspeicher, die Optimierung von Lastflüssen oder die Anforderung externer Regelenergie.

2. Alarmstufe: Bei der zweiten Stufe des Notfallplans Gas greift der Staat noch immer nicht in das Marktgeschehen ein. Die Sicherung der Versorgung liegt weiterhin in den Händen der Marktakteure, denen dafür die gleichen Instrumente wie in der ersten Stufe zur Verfügung stehen.

3. Notfallstufe: Wenn die marktbasierten Instrumente aus den ersten beiden Stufen des Notfallplans nicht zu einer Stabilisierung der Versorgungslage führen, d.h. eine „außergewöhnlich hohe Nachfrage nach Gas, eine erhebliche Störung der Gasversorgung oder eine andere erhebliche Verschlechterung der Versorgungslage“ vorliegt, kann die Regierung per Verordnung die Notfallstufe ausrufen. Dabei wird die Bundesnetzagentur zum „Bundeslastverteiler“. Der Staat greift in enger Abstimmung mit den Netzbetreibern direkt in die Gasverteilung ein.

Bestimmte Verbrauchergruppen genießen gem. Art. 53a EnWG besonderen gesetzlichen Schutz. Dazu gehören Haushalte, soziale Einrichtungen (z.B. Krankenhäuser) und Gaskraftwerke, die zugleich auch der Wärmeversorgung von Haushalten dienen. Für diese muss eine sichere Versorgung mit Gas bis zuletzt gewährleistet sein.

Die "Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über kurzfristig wirksame Maßnahmen" (Kurzfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung – EnSikuMaV) gilt ab dem 1. September 2022 für sechs Monate. Besonders öffentliche Unternehmen, die Energie-, Immobilien-, Tourismuswirtschaft und der Handel müssen nun kurzfristig eine Reihe von Maßnahmen umsetzen.

Die Regelungen der Verordnung im Detail:

  • Die Verordnung regelt Energieeinsparmaßnahmen für Wohnräume, Schwimm- oder Badebecken, Nichtwohngebäude und Baudenkmäler sowie für Unternehmen (§ 1).

  • Titel 1 regelt Maßnahmen zur Energieeinsparung in Privathaushalten und umfasst Regelungen für die fakultative Temperaturabsenkung durch Mieter (§ 3) und das Verbot der Nutzung bestimmter Heizungsarten für Schwimm- und Badebecken (§ 4).

  • Titel 2 regelt Maßnahmen zur Energieeinsparung in öffentlichen Nichtwohngebäuden. Die Maßnahmen umfassen das Verbot der Beheizung von Gemeinschaftsflächen, die nicht dem Aufenthalt von Personen dienen (§ 5), Höchstwerte für die Lufttemperatur in Arbeitsräumen in öffentlichen Nichtwohngebäuden, jeweils unterschieden nach der Art und Schwere der Tätigkeit zwischen 12 und 19 Grad Celsius (§ 6), Trinkwassererwärmungsanlagen (§ 7) sowie die Beleuchtung von Gebäuden und Baudenkmälern (§ 8).

  • Titel 3 regelt Maßnahmen zur Energieeinsparung in Unternehmen.

    • § 9 regelt die Informationspflicht über Preissteigerungen für Versorger und für Eigentümer von Wohngebäuden. Demnach sind Gas- und Wärmelieferanten, die Eigentümer von Wohngebäuden oder Eigentumswohnungen oder Nutzer von Wohneinheiten als Endkunden leitungsgebunden mit Gas oder Wärme beliefern, verpflichtet, diesen Letztverbrauchern bis zum 30. September 2022 festgelegte Informationen, u.a. zu Energieverbrauch und Energiekosten sowie das rechnerische Einsparpotenzial des Gebäudes oder der Wohneinheit, mitzuteilen. Die Informationen sind innerhalb eines Monats erneut zur Verfügung zu stellen, wenn das Preisniveau erheblich ansteigt. Weitere Regelungen betreffen Informationspflichten von Eigentümern von Wohngebäuden mit mehr bzw. weniger als zehn Wohneinheiten.

    • § 10 legt Anforderungen bzgl. Ladentüren und Eingangssystemen im Einzelhandel fest. In beheizten Geschäftsräumen des Einzelhandels ist das dauerhafte Offenhalten von Ladentüren und Eingangssystemen, bei deren Öffnung ein Verlust von Heizwärme auftritt, untersagt, sofern das Offenhalten nicht für die Funktion des Ein- oder Ausganges als Fluchtweg erforderlich ist.

    • § 11 regelt Nutzungseinschränkung beleuchteter Werbeanlagen. Der Betrieb beleuchteter oder lichtemittierender Werbeanlagen ist von 22 Uhr bis 16 Uhr des Folgetages untersagt. Dies gilt nicht, wenn die Beleuchtung zur Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit oder zur Abwehr anderer Gefahren erforderlich ist und nicht kurzfristig durch andere Maßnahmen ersetzt werden kann.

    • § 12 legt Anforderungen an die Mindestwerte der Lufttemperatur für Arbeitsräume in Arbeitsstätten fest. Für Arbeitsräume in Arbeitsstätten gelten die in § 6 Abs. 1 Satz 1 festgelegten Höchstwerte für die Lufttemperatur als Mindesttemperaturwerte. Diese liegen je nach Art und Schwere der Tätigkeit zwischen 12 und 19 Grad Celsius.

Diese Verordnung tritt am 1. September 2022 in Kraft und mit Ablauf des 28. Februar 2023 außer Kraft.

Die Bundesregierung hat eine Verordnung zu mittelfristig wirksamen Maßnahmen für Energieeinsparungen beschlossen, die Mittelfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung (EnSimiMaV). Damit soll der Energieverbrauch in Deutschland mittelfristig gesenkt werden. Bestimmte Unternehmen sind ab 1. Oktober verpflichtet, wirtschaftliche Energieeffizienzmaßnahmen umzusetzen.

Die mittelfristig wirksame EnSimiMaV bringt ab 1. Oktober 2022 für Unternehmen Umsetzungspflichten in Bereich Energieeffizienz: Unternehmen müssen alle im Rahmen des Energieaudits nach E-DLG oder durch ein Energie- oder Umweltmanagementsystem identifizierten „wirtschaftlich durchführbaren“ Effizienzmaßnahmen umsetzen. Ausgenommen sind nur Unternehmen mit unter 10 GWh jährlichem Gesamtenergieverbrauch bezogen auf die letzten drei Jahre. Die Pflicht zur Umsetzung ist nicht auf Anlagen anzuwenden, die nach dem § 4 des Bundesimmissionsschutzgesetzes genehmigungsbedürftig sind.

Die Umsetzung muss unverzüglich ab Oktober beginnen und innerhalb von 18 Monaten abgeschlossen sein.

Die Anforderungen für Unternehmen umfassen:

  • Vollständige Identifizierung der wesentlichen Energieeffizienzmaßnahmen (gem. Energieaudit, EnMS, EMAS)

  • Systematische Bewertung der Wirtschaftlichkeit der identifizierten Maßnahmen nach DIN EN 17463 (ValERI)

  • Nachvollziehbare Auswahl der Maßnahmen anhand der Wirtschaftlichkeitsberechnung

  • Nachweisliche Umsetzung und Dokumentation des Maßnahmenplans

  • Transparente Nachweisführung für die Anrechnung der Energieeffizienzinvestitionen im Rahmen von energiebezogenen Beihilfen ab 2023

Zu beachten ist, dass im Zuge der Dokumentation aufgrund fehlender Wirtschaftlichkeit nicht umgesetzte Maßnahmen durch den Zertifizierer, Umweltgutachter oder Energieauditoren auch zu bestätigen sind.

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2022 in Kraft und mit Ablauf des 30. September 2024 außer Kraft.

Mit der sogenannten Energiepreispauschale (EPP) von einmalig 300 Euro brutto im Kalenderjahr 2022 sollen Härten durch die stark gestiegenen Energiekosten abgefedert werden.

Unternehmer müssen das für ihre Mitarbeiter mit der Steuer berechnen. Hier erklärt die IHK, wie das funktioniert.

Die Bundesregierung will mit den Strom-, Gas- und Wärmepreisbremsen Privathaushalte und Unternehmen von den stark gestiegenen Energiekosten entlasten. Nach dem Bundestag hat auch der Bundesrat abschließend grünes Licht für die Gesetze gegeben.

Am 16. Dezember stimmte der Bundesrat den gesetzlichen Strom-, Gas- und Wärmepreisbremsen zu. Die Gesetze traten im Wesentlichen am 24. Dezember 2022 in Kraft.

Bund zahlt Rabatte für Strom-, Gas und Wärmeversorgung

Mit der Gaspreisbremse bekommen Gaskunden und -kundinnen einen Zuschuss zum Gaspreis. Diesen Rabatt übernimmt der Bund gegenüber den Energieversorgern, die verpflichtet sind, den Verbraucherinnen und Verbrauchern den Entlastungsbetrag gutzuschreiben – entweder mit der Abrechnung oder über die Voraus- oder Abschlagszahlung. Der Bund finanziert die Gas- und Wärmepreisbremse im Rahmen des 200-Millarden-Euro-Abwehrschirms.

Gas- und Wärmepreisbremse für private Haushalte und KMU

Für Bürgerinnen und Bürger sowie kleine und mittlere Unternehmen gilt die Gaspreisbremse ab März 2023 und umfasst auch rückwirkend die Monate Januar und Februar. Das bedeutet, dass ein Kontingent von 80 Prozent ihres Erdgasverbrauchs zu 12 Cent je Kilowattstunde gedeckelt wird, es dafür also einen Rabatt im Vergleich zum Marktpreis gibt. Für Wärme beträgt der gedeckelte Preis 9,5 Cent je Kilowattstunde. Für den restlichen Verbrauch muss der normale Marktpreis gezahlt werden. Deshalb lohnt sich Energiesparen auch weiterhin. Entscheidend für die Höhe des Kontingents ist der im September 2022 prognostizierte Jahresverbrauch für 2023.

Im März werden diese Verbraucherinnen und Verbraucher zusätzlich einmalig einen rückwirkenden Entlastungsbetrag für die Monate Januar und Februar erhalten.

Für Mieterinnen und Mieter gilt, dass ihre Vermieter oder Vermieterinnen die erhaltenen Entlastungen im Rahmen der Betriebskostenabrechnung weitergeben müssen. In bestimmten Konstellationen bedeutet dies eine Senkung der festgelegten Betriebskostenvorauszahlung.

Um den Zeitraum bis zur Gaspreisbremse zu überbrücken, übernimmt der Bund zudem den Dezember-Abschlag für private Haushalte sowie kleine und mittlere Unternehmen.

Gaspreisbremse für die Industrie

Industriekunden erhalten ab Januar 2023 von ihren Lieferanten 70 Prozent ihres Erdgasverbrauchs im Jahr 2021 zu garantierten 7 Cent je Kilowattstunde. Beim Wärmeverbrauch wird der Preis auf 7,5 Cent je Kilowattstunde gedeckelt, ebenfalls für 70 Prozent des Verbrauchs im Jahr 2021. Für den übrigen Verbrauch zahlt auch die Industrie den regulären Marktpreis.

Betrieb in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen gesichert

Auch Krankenhäuser und stationäre Pflegeeinrichtungen profitieren von der Gas- und Wärmepreisbremse. Für Krankenhäuser sollen dieselben Konditionen gelten wie für die Industrie. Darüber hinaus gibt es für Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen besondere Hilfsfonds, um die flächendeckende Versorgung sicherzustellen. Der Bund stellt dafür insgesamt acht Milliarden Euro zur Verfügung.

Erstattungsanspruch der Lieferanten gegen den Staat

Gaslieferanten ebenso wie selbstbeschaffende Unternehmen erhalten zum finanziellen Ausgleich der vorgesehenen Entlastungen einen Erstattungsanspruch gegen die Bundesrepublik Deutschland. Anträge auf die Vorauszahlung für jeweils ein Vierteljahr können spätestens ab Anfang 2023 über eine Online-Plattform gestellt werden.

Strompreisbremse für Haushalte und Unternehmen

Auch die Strompreisbremse soll die steigenden Energiekosten für Verbraucherinnen und Verbraucher sowie Unternehmen abfedern. Sie deckelt den Strompreis für Haushalte und Kleingewerbe mit einem jährlichen Verbrauch von bis zu 30.000 Kilowattstunden auf 40 Cent pro Kilowattstunde. Das gilt für ein Kontingent in Höhe von 80 Prozent des historischen Verbrauchs, also in der Regel des Vorjahresverbrauchs.

Für mittlere und große Unternehmen mit mehr als 30.000 Kilowattstunden Jahresverbrauch liegt der Preisdeckel bei 13 Cent pro Kilowattstunde – zuzüglich Netzentgelte, Steuern, Abgaben und Umlagen. Das gilt für ein Kontingent in Höhe von 70 Prozent ihres historischen Verbrauchs.  

Oberhalb des jeweils rabattierten Kontingents fallen die üblichen Strompreise an. Energiesparen lohnt sich also weiterhin.

Entlastung möglich bis April 2024

Die Strompreisbremse wirkt für alle Stromkundinnen und Stromkunden zu Beginn des Jahres 2023. Die Auszahlung der Entlastungsbeträge für Januar und Februar 2023 erfolgt mit Rücksicht auf die Versorgungsunternehmen aber erst im März 2023. Die Preisbremsen wirken für das gesamte Jahr 2023. Eine Verlängerung bis zum April 2024 ist angelegt.

Härtefallhilfen für Haushalte mit Öl- oder Pelletheizung

Haushalte, die mit Pellets, Heizöl oder Flüssiggas heizen, haben ebenfalls mit erheblichen Kostensteigerungen zu kämpfen. Der Bundestag hat deshalb die Voraussetzung dafür geschaffen, eine Härtefallregelung für Nutzerinnen und Nutzer solcher Brennstoffe einzurichten. Dazu stellt der Bund im Wirtschaftsstabilisierungsfonds maximal 1,8 Milliarden Euro zur Verfügung. Die Bundesländer können die Mittel für Zuschüsse zur Deckung der Heizkosten einsetzen. Hierzu werden Bund und Länder noch eine Verwaltungsvereinbarung treffen.

Netzentgelte bleiben stabil

Die Netzentgelte sind Bestandteil der Stromkosten und werden somit von den Stromkundinnen und -kunden getragen. Für das Jahr 2023 zeichnete sich ein deutlicher Anstieg ab. Um private und gewerbliche Abnehmerinnen und Abnehmer vor zusätzlicher Belastung zu schützen, will die Bundesregierung die Übertragungsnetzentgelte im Jahr 2023 durch einen Zuschuss in Höhe von 12,84 Milliarden Euro auf dem Niveau dieses Jahres stabilisieren.  

FAQ:

> Strompreisbremse
> Wärme- und Gaspreisbremse


Energieversorgungslage

Lagebericht (Stand 09.01.2023)

  • Seit dem 23.06.2022 gilt die Alarmstufe des Notfallplans. Die Bundesnetzagentur beobachtet die Lage genau und steht in engem Kontakt zu den Netzbetreibern.

  • Die Gasversorgung in Deutschland ist stabil. Die Versorgungssicherheit ist gewährleistet. Insgesamt bewertet die Bundesnetzagentur die Lage als weniger angespannt als zu Beginn des Winters. Eine Gasmangellage in diesem Winter
    wird zunehmend unwahrscheinlich. Eine Verschlechterung der Situation kann aber weiterhin nicht ausgeschlossen werden. Ein sparsamer Gasverbrauch bleibt wichtig.

  • Es wird überwiegend eingespeichert. Der Gesamtspeicherstand in Deutschland liegt bei 91,10 %. Der Füllstand des Speichers Rehden beträgt 90,48 %.

  • Der Gasverbrauch lag in der 52. Kalenderwoche 30 % unter dem durchschnittlichen Verbrauch der letzten vier Jahre. Er ist gegenüber der Vorwoche um 21,1 % gesunken. Die Temperaturen waren 3,8 °C wärmer als in den Vorjahren

  • Temperaturbereinigt lag der Verbrauch in der 51. und 52. Kalenderwoche 20,4 % unter dem Referenzwert der letzten vier Jahre.

  • Die prognostizierte Temperatur für diese Woche liegt mit 6 °C weiterhin im stabilen Bereich.

  • Die Großhandelspreise sind zuletzt wieder gesunken, befinden sich aber immer noch auf einem vergleichsweise hohen Niveau. Unternehmen und private Verbraucher müssen sich weiterhin auf ein deutlich höheres Preisniveau
    einstellen.

Der Notfallplan Gas basiert auf der Verordnung (EU) 2017/1938 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2017 über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung (SoS-Verordnung). Er regelt die Gasversorgung in Deutschland in einer Krisensituation.

Der Notfallplan Gas kennt drei Eskalationsstufen – die Frühwarnstufe, die Alarmstufe und die Notfallstufe. Das Eintreten der einzelnen Krisenstufen ist abhängig vom Schweregrad der Störung, den erwarteten ökonomischen und technischen Auswirkungen und der Dringlichkeit der Störungsbeseitigung auf nationaler Ebene.

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat am 23.06.2022 die Alarmstufe des Notfallplans in Deutschland ausgerufen. Die Alarmstufe folgt auf die am 30.03.2022 ausgerufene Frühwarnstufe.

> FAQ des BMWK zum Notfallplan Gas

Wird die dritte Eskalationsstufe „Notfallstufe“ des Notfallplan Gas ausgerufen, übernimmt die Bundesnetzagentur als Bundeslastverteiler die Verantwortung und setzt den Netzbetreibern Vorgaben über die zulässigen Mengen an Gas. Die Netzbetreiber setzen diese Vorgaben unter Berücksichtigung physikalisch-technischer Gegebenheiten um. In der Notfallstufe kommt die Priorisierung in geschützte und nicht geschützte Gasabnehmer gemäß § 53a EnWG zum Tragen.

Neben Privathaushalten gelten Unternehmen grundlegender sozialer Dienste (z. B. Krankenhäuser, Verwaltung etc.) oder Unternehmen, die Fernwärme produzieren, als geschützt, sofern sie keinen Brennstoffwechsel vornehmen können. Erzeugt ein Unternehmen mit seinem Gas nur teilweise Heizwärme für Privathaushalte oder geschützte Kundengruppen, so ist auch nur jener Anteil an Gasbezug geschützt.

Gemäß § 53a EnWG gibt es keine weitere Unterscheidung nach „Systemrelevanz“ oder „kritischer Infrastruktur“!

Die Aufforderung zur Abschaltung würde direkt vom regionalen Netzbetreiber kommen. Würde ein Unternehmen dem nicht nachkommen, wäre der Netzbetreiber gemäß § 16 Abs. 2 EnWG i. V. m. § 16 EnWG berechtigt und sogar verpflichtet, die Abschaltungsmaßnahme selbst umzusetzen.

Unternehmen sollten sich daher frühzeitig mit der Zusammensetzung ihres Energieverbrauchs für den Notfall auseinandersetzen. Beispielsweise ist zu klären:

  • Welche Gasmengen können energetisch und welche stofflich eingesetzt werden?

  • Wie kann z.B. Energie aus Gas durch Strom oder andere Brennstoffe ersetzt werden?

  • Bis zu welcher Lieferkürzung kann welches Produktionsniveau gehalten werden?

  • Welche Lastverschiebungen bzw. Lastreduktion ist technisch möglich?

Ein interner Notfallplan erleichtert die Argumentation gegenüber dem Netzbetreiber bei Nachfragen im Hinblick auf drohende Kürzungen.


Weiteres

Traditionelle Aufgaben der Bundesnetzagentur im Energiemarkt sind die Ausgestaltung der Bedingungen, zu denen Strom- und Gasanbieter die Netze zur Belieferung nutzen können und die Regelung der Entgelte, die hierfür verlangt werden dürfen. Hierbei legt die Bundesnetzagentur ein besonderes Augenmerk darauf, dass die Netzbetreiber die großen Aufgaben der Energiewende meistern können, ohne dabei Verbraucherinnen und Verbraucher finanziell übermäßig zu belasten.

Aktuelle Themen:

*Krisenmanagement und Vorsorge Gas: Antragsmöglichkeit für Gasimporteure (§ 26 EnSiG)
*FAQ: Hintergrundinformationen zur Gasversorgung
*Gasversorgung: Lagebericht
*Überblick: Treuhand Rosneft

Weitere Informationen: www.bundesnetzagentur.de/DE/Themen/start.html

Vielfältige Informationen und Hinweise bietet der DIHK zu der Frage, was Staat und Unternehmen in der aktuellen Situation tun können: www.dihk.de/de/themen-und-positionen/wirtschaftspolitik/energie/erdgas-als-druckmittel-wege-aus-der-krise

Kurzfristige Energieeinsparmaßnahmen: Was Betriebe wissen müssen. Der DIHK informiert über die neuen Vorschriften ab dem 1. September 2022: www.dihk.de/de/themen-und-positionen/wirtschaftspolitik/energie/erdgas-als-druckmittel-wege-aus-der-krise/kurzfristige-energieeinsparmassnahmen-was-betriebe-wissen-muessen-77658

„Die hohe Abhängigkeit unserer Volkswirtschaft von russischen Erdgasimporten zwingt angesichts des russischen Angriffskrieges zum Umdenken. Das sind die Hintergründe und Handlungsfelder aus Sicht des Handwerks.“ 
https://www.zdh.de/ukraine-krieg/herausforderung-gasversorgung/

Aus der Praxis für die Praxis wurde im Rahmen der "Mittelstandsinitiative Energiewende und Klimaschutz" gemeinsam von sieben Umweltzentren des Handwerks, dem Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH), und unterstützt von Handwerksbetrieben ein Leitfaden für Energieeffizienz im Handwerk herausgegeben. Die Initiative bietet mithilfe eines „E-Tools“ eine individuelle Auswertung zu energieträgerbezogenen Verbräuchen und CO2-Emissionen im Betrieb: www.energieeffizienz-handwerk.de/energiebuch

Regionaler Ansprechpartner:

Umwelt- und Transferzentrum der Handwerkskammer zu Leipzig
Sven Börjesson

T. 0341 2188-368
E-Mail: boerjesson.s@hwk-leipzig.de

Das Hotel- und Gaststättengewerbe ist eine sehr energieintensive Branche. Es muss viel Wärme erzeugt werden, sei es im Ofen, in der Pfanne, in den Saunen und Wellnesslandschaften oder in den Gästezimmern. Damit die Gäste sich wohlfühlen, muss außerdem für angenehme Beleuchtung und Belüftung gesorgt werden. Die Energiekostenanteile am Umsatz sind daher deutlich höher als in den meisten Industriebranchen, die im Gegensatz zum Gastgewerbe oft Steuervorteile bei den Energiepreisen genießen.

Bei Beherbergungsbetrieben mit bis zu zwei Sternen ist der Anteil der Energiekosten am Umsatz am höchsten, er macht knapp acht Prozent aus. Beherbergungsbetriebe mit drei Sternen sowie Gaststätten kommen im Schnitt auf knapp sieben Prozent. Bei den Spitzenkategorien ist der Anteil der Energiekosten am Umsatz etwas geringer, weil die Zimmerpreise höher sind. 

Alle Tipps zur richtigen Preiskalkulation und weitere Energiespartipps erhalten Sie hier: https://www.dehoga-bundesverband.de/fileadmin/Startseite/05_Themen/Energie/Broschuere_Energiesparen_leicht_gemacht_Okt_2012_final.pdf

Ansprechpartner für DEHOGA-Mitglieder:

DEHOGA Sachsen e.V.
Stefan Niklarz

Region Nordsachsen | Region Leipziger Land | Stadt Leipzig

Geschäftsstelle Leipzig
Ostende 5
04288 Leipzig 

Mobil: +49 1520 165 39 91
niklarz@dehoga-sachsen.de
www.dehoga-sachsen.de

Die wirtschaftlichen Auswirkungen des Krieges in der Ukraine und die damit verbundenen Kostensteigerungen in nahezu allen Bereichen des Lebens, vor allem aber im Energiesektor, machen vielen Kultur- und Kreativschaffenden schwer zu schaffen.

Der Landesverband der Kultur- und Kreativwirtschaft Sachsen e.V. bietet zielgerichtete Hilfestellung für Soloselbständige und Unternehmen der Kultur- und Kreativwirtschaft an und blickt gemeinsam darauf, welche Fördermittel oder Hilfspakete zur Verfügung stehen und wo möglicherweise noch Einsparpotenzial vorhanden ist.  

Bei einer individuellen Beratung helfen die Verbandsansprechpartner gerne weiter. 

Katja Grosser
Beratung Nord- und Westsachsen

Zum Beratungstermin: https://www.kreatives-sachsen.de/beratungstermin-vereinbaren/ 

Der Landkreis Mittelsachsen hat auf seiner Homepage unter  www.landkreis-mittelsachsen.de/energiepreiskrise.html Informationen zu sozialen Leistungen gebündelt zur Verfügung gestellt. Anlass sind die gestiegenen Lebenshaltungskosten, die viele Bürgerinnen und Bürger vor große Herausforderungen stellen.

Auf der Homepage werden ausführliche Erläuterungen zur Beantragung von Sozialleistungen angeboten und entsprechende Formulare bereitgestellt. Diese Formulare werden auch in den Stadt- und Gemeindeverwaltungen des Landkreises zur Verfügung stehen und Anträge gestellt werden können.