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Unternehmen, die Kurzarbeit anmelden möchten, müssen dies grundsätzlich bei der Agentur für Arbeit tun. Aktuell häufen sich die Fragen von Unternehmen, denen der Überblick verloren gegangen ist.

Unter www.wirtschaft-in-mittelsachsen.de/service/informationen-fuer-unternehmen-zum-coronavirus.html stehen die gesammelten Informationen zum Kurzarbeitergeld aufgelistet. Wichtig ist, dass alle Unternehmen, die im März Arbeitsausfall hatten und Kurzarbeitergeld für März beantragen möchten, dies mit der Anzeige zum Arbeitsausfall zwingend bis zum 31. März 2020 bei der Agentur für Arbeit tun müssen.

Die Regelungen für das Kurzarbeitergeld wurden zwar rückwirkend zum 1. März geändert, jedoch nicht die Frist der Antragstellung im laufenden Monat. Wer also am 1. April die Anzeige zum Arbeitsausfall tätigt, schafft nach heutigem Stand keine Grundlage dafür, Kurzarbeitergeld für März zu erhalten. Daran ändern auch die neuerlichen Erleichterungen nichts, die wegen der Corona-Krise eingeführt wurden. Auch für Auszubildende gibt es Kurzarbeitergeld. Ab der siebten Woche kann auch für sie Kurzarbeitergeld gezahlt werden, denn auch diese künftigen Fachkräfte sollten in den jetzt schwierigen Zeiten im Unternehmen gehalten werden.

Für Bezieher von Kurzarbeitergeld soll die Anrechnung von Einkommen aus Nebentätigkeiten erleichtert werden. Einkommen aus einer Nebenbeschäftigung wird übergangsweise bis Ende Oktober 2020 bis zur Höhe des Nettolohns aus dem eigentlichen Beschäftigungsverhältnis nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet. Mit dieser Regelung wird der finanzielle Anreiz zur Aufnahme einer Nebenbeschäftigung als Saisonarbeitskraft erhöht. Mit den geplanten Änderungen der Bundesregierung sollen ab 01. April 2020 Beschäftigte in Kurzarbeit in Bereichen für die Aufrechterhaltung der Infrastruktur und Versorgung notwendig sind aushelfen können (z.B. Landwirtschaft, Handel, Sicherheit, Transport oder im Gesundheitswesen).