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Ab Montag gelten neue Quarantäneregeln in Mittelsachsen. Dazu hat der Landkreis heute eine neue Allgemeinverfügung erlassen.

Die Quarantäne für Infizierte wird von 14 auf zehn Tage verkürzt. Diese Zeit kann verringert werden, wenn ein frühestens am 7. Tag vorgenommener Antigenschnell- oder PCR-Test negativ ausfällt und 48 Stunden Symptomfreiheit bestanden hat. Ein Selbsttest reicht hierfür nicht aus. Dem Negativtest ist ein positives PCR-Testergebnis mit CT-Wert über 30 gleichgestellt. Die Absonderung endet mit dem Vorliegen des negativen Testergebnisses.

Ebenfalls auf zehn Tage wird die Quarantänezeit für Hausstandsangehörige verkürzt, auch diese können sich frühestens nach sieben Tagen freitesten. Für Kinder gelten besondere Regeln. Schon nach fünf Tagen können sich Schüler und Kindergartenkinder freitesten, in deren Einrichtung regelmäßig getestet wird. Kinder, in deren Einrichtung nicht regelmäßig getestet wird, können sich nach fünf Tagen mit einem negativen PCR-Test oder nach sieben Tagen mit einem negativen Antigenschnelltest, freitesten und damit die Quarantäne früher verlassen. Bei Hausstandsangehörigen verlängert sich ihre Absonderungszeit als enge Kontaktperson nicht, wenn während der Absonderungszeit innerhalb eines Hausstands eine weitere Person positiv getestet wird. Die Voraussetzung ist, dass die Kontaktperson keine Symptome entwickelt hat und nicht positiv getestet wurde.

Nicht in die Quarantäne müssen Kontaktpersonen und Hausstandsangehörige, die als vollständig immunisierte Personen gelten. Dies sind:

• geboosterte Personen (3 Impfungen)

• einfach oder zweifach geimpfte + genesene (Nachweis: PCR-Test) Personen

• genesene (Nachweis: Antikörpernachweis/PCR-Test) + danach einfach o. zweifach geimpfte Personen

Folgende Dokumente sind 90 Tage gültig und befreien so eine Kontaktperson von der Quarantäne:

• zweifach geimpfte Personen (Johnson & Johnson gilt als nur eine Impfung!)

• genesene Personen

Genereller Hinweis zur Freitestung: Testungen zur Verkürzung der Quarantäne müssen als Fremdtestung durch einen Leistungserbringer wie zum Beispiel Arztpraxen, Apotheken und beauftragte Teststellen erfolgen.

Darüber hinaus sollte bei Vorliegen eines positiven Selbsttests schnellstens ein professioneller Antigenschnelltest oder PCR-Test durchgeführt werden. Dies ist wichtig für die Berechnung der Quarantäne.

Die Informationen zur Absonderung werden vom Gesundheitsamt grundsätzlich nur an den Quellfall (also positiv Getesteten) verschickt. Die Information an die Hausstandsangehörigen erfolgt durch den Quellfall und nicht durch die Behörde. Das Schreiben an den Index dient jedem Hausstandsangehörigen zugleich als Nachweis, zum Beispiel gegenüber dem Arbeitgeber oder der Schule.

Das Fließschema zur Quarantäne wurde angepasst und auf der Internetseite des Landkreises www.landkreis-mittelsachsen.de eingestellt. Zudem wurde der Fragen-Antwort-Katalog aktualisiert.

Die Allgemeinverfügung tritt am Montag, 24. Januar 2022, in Kraft und gilt bis einschließlich 13. März 2022.