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Unternehmen in Mittelsachsen können ab sofort von einer neuen Stromsteuerentlastung nach § 9b des Stromsteuergesetzes (StromStG) profitieren. Die Regelung richtet sich insbesondere an Betriebe des produzierenden Gewerbes sowie Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft.

Unternehmen können auf Antrag die Stromsteuer in Höhe von 5,13 Euro je Megawattstunde (MWh) für nachweislich zum Regelsteuersatz versteuerten Strom zurückerstattet bekommen. Für Stromentnahmen im Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis 31. Dezember 2025 beträgt der Entlastungssatz sogar 20 Euro je MWh. Voraussetzung ist, dass der Entlastungsbetrag im Kalenderjahr 250 Euro übersteigt.

Wer kann die Entlastung beantragen?
Entlastungsberechtigt ist das Unternehmen, das den Strom entnommen hat. Der Antrag ist online beim zuständigen Hauptzollamt zu stellen. Der Strom darf nicht bereits aus anderen Gründen nach § 9 Abs. 1 StromStG steuerbefreit sein.

Begünstigte Verwendungszwecke
Die Steuerentlastung gilt für Strom, der zu betrieblichen Zwecken genutzt wird, wie z. B. für die Erzeugung von Licht, Wärme, Kälte, Druckluft oder mechanischer Energie. Voraussetzung ist, dass diese Erzeugnisse nachweislich vom Unternehmen des produzierenden Gewerbes oder der Land- und Forstwirtschaft verwendet werden.

Ausgenommen von der Entlastung sind Strommengen, die für die Elektromobilität genutzt werden. Druckluft erzeugende Unternehmen, die diese in Druckflaschen oder anderen Behältern abgeben, müssen die Druckluft nicht zwingend an Unternehmen des produzierenden Gewerbes oder der Land- und Forstwirtschaft liefern, um die Steuerentlastung zu erhalten.

Beihilferechtliche Hinweise
Die Steuerentlastung nach § 9b StromStG gilt als staatliche Beihilfe. Daher sind die entsprechenden beihilferechtlichen Vorgaben zu beachten.

Weitere Informationen und die Möglichkeit zur Antragstellung finden Unternehmen auf der offiziellen Website des Zolls: Zoll.de – Steuerentlastung nach § 9b StromStG.