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»Arbeitgeber können mit dieser steuerfreien Prämie das Engagement ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern honorieren und ihnen Danke sagen. Viele Arbeitnehmer sind in diesen Tagen unter erschwerten Bedingungen im Einsatz. Sie leisten Außergewöhnliches, um unseren Freistaat am Laufen zu halten, teilweise gehen sie dafür an die Grenzen ihrer Belastbarkeit. Dazu gehören Pflegekräfte und Ärzte, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Supermärkten, Paketzusteller und viele andere Berufsgruppen. Für ihren Einsatz verdienen sie unseren Respekt und unsere Unterstützung«, betonte Vorjohann.
Bis zu einem Betrag von 1.500 Euro können Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber ihren Beschäftigten Beihilfen und Unterstützungen steuerfrei auszahlen oder als Sachleistungen gewähren. Erfasst werden Sonderleistungen, die die Beschäftigten zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. Dezember 2020 erhalten. Voraussetzung ist, dass die Beihilfen und Unterstützungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Die steuerfreien Leistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen. Andere Steuerbefreiungen und Bewertungserleichterungen bleiben hiervon unberührt. Die Beihilfen und Unterstützungen bleiben auch in der Sozialversicherung beitragsfrei. Die entsprechenden Informationen des Bundesministeriums der Finanzen sind online abrufbar.
https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Lohnsteuer/2020-04-09-steuerbefreiung-fuer-beihilfen-und-unterstuetzungen.html?cms_pk_kwd=09.04.2020_Abmilderung+der+zus%C3%A4tzlichen+Belastungen+durch+die+Corona-Krise+f%C3%BCr+Arbeitnehmer+Steuerbefreiung+f%C3%BCr+Beihilfen+und+Unterst%C3%BCtzungen&cms_pk_campaign=Newsletter-09.04.2020
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