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Es ist jedoch weiterhin Vorsicht geboten. So bleibt es dabei, dass Einreisende aus sog. Drittstaaten, also Ländern die nicht zur EU sowie Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweiz, Großbritannien und Nordirland gehören sich unverzüglich in eine zweiwöchige Quarantäne in ihre Wohnung begeben und das Gesundheitsamt darüber informieren müssen. Für diese Personen besteht auch ein Tätigkeitsverbot.
Ausnahmen bestehen für Personen, welche zur Aufrechterhaltung wichtiger Einrichtungen zwingend erforderlich sind. Dazu gehören z.B. das Gesundheitswesen, Pflegeeinrichtungen, die öffentliche Sicherheit und Ordnung, das Rechtwesen, der Güterverkehr oder der öffentliche Nah- und Fernverkehr, der Schienenverkehr, das Flugwesen und die Schifffahrt. Auch für Saisonarbeitskräfte in der Landwirtschaft oder im Obst- und Gemüsebau gibt es unter Beachtung strenger Hygienevorschriften Ausnahmen. Die Arbeitgeber müssen die zwingende Notwendigkeit der Beschäftigung prüfen und bescheinigen.
Geregelt ist dies in der Sächsische Corona-Quarantäne-Verordnung vom 19. Mai, welche zunächst bis zum 14. Juni gilt.
https://www.coronavirus.sachsen.de/download/SMS-Saechsische-Corona-Quarantaene-Verordnung.pdf