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Für Personen, die aus einem Risikogebiet (gemäß Robert-Koch-Institut) nach Sachsen einreisen, gilt die Pflicht zur Testung, zur sofortigen häuslichen Absonderung und zur Meldung beim Gesundheitsamt am Wohn- bzw. Aufenthaltsort.

Mit der Erklärung der tschechischen Hauptstadt Prag zum Risikogebiet unterliegen auch Grenzpendler, die sich beruflich zwischen Prag und Sachsen bewegen, diesen Regelungen.

Seit dem 12. September wird es für diese Personengruppe sowie für Diplomaten eine Ausnahmeregelung geben. Die Sächsische Quarantäne-Verordnung wurde dafür entsprechend angepasst.

Gesundheitsministerin Petra Köpping: »Bereits im April war eine solche Regelung notwendig, die sich bewährt hat. Aus diesem Grund nehmen wir die damals getroffenen Ausnahmen wieder in unsere Quarantäne-Verordnung auf. Es ist uns wichtig, dass diejenigen, die in Sachsen beispielsweise im gastronomischen oder pflegerischen Bereich tätig sind, weiterhin problemlos ihrer Beschäftigung nachgehen können. Was wir nicht wollen, ist die Unterstützung des sogenannten Partytourismus. Und das möchte ich hier ganz ausdrücklich betonen: die Regelung gilt nur für eine ganz bestimmte Personengruppe.«

Die Ausnahmeregelung gilt im Einzelnen für: Personen, die regelmäßig die Grenze zwischen Wohnort und Arbeitsstätte überqueren (Grenzpendler) oder die für einen begrenzten Zeitraum zwingend notwendig und unaufschiebbar beruflich oder medizinisch veranlasst oder aus sozialen Gründen in das Bundesgebiet einreisen. Zudem für Personen, deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltung, die Pflege diplomatischer und konsularischer Beziehungen, die Funktionsfähigkeit von Volksvertretung, Regierung und Verwaltung des Bundes, der Länder und Kommunen, die Funktionsfähigkeit der Organe der Europäischen Union und internationaler Organisationen zwingend notwendig ist.

Mehr Informationen unter www.coronavirus.sachsen.de.