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Ab 25. Mai 2021 haben alle Eltern, die arbeiten gehen und ihr Kind nicht anderweitig betreuen lassen können, Anspruch auf eine Notbetreuung.

Das teilte das Kultusministerium mit. Eine spezielle Berufsgruppenzugehörigkeit ist nicht mehr erforderlich. Deshalb ist auch die Arbeitsbescheinigung als Nachweis in der Kita oder Schule nicht mehr notwendig. Ausreichend ist nunmehr eine selbst verfasste schriftliche Erklärung gegenüber der Schule und/oder Kita, dass eine Betreuung des Kindes berufsbedingt nicht möglich ist. Bereits vorliegende Nachweise behalten ihre Gültigkeit. Notbetreuung in Grundschulen und Kindertageseinrichtungen finden in den Landkreisen statt, wo der Inzidenzwert an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen noch nicht unter 165 lag (aktuell betrifft das den Erzgebirgskreis und Mittelsachsen) sowie in den Grundschulen, wo Wechselbetrieb (Inzidenz zwischen 100 und 165) stattfindet.