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Am 01. Juli 2022 tritt die neue Förderrichtlinie GRW Infra in Kraft.

Ziel dieser Richtlinie ist die Förderung von Vorhaben der wirtschaftsnahen Infrastruktur, der Vernetzung und Kooperation zur Stärkung des Wirtschaftsstandortes sowie Tourismus.

Folgende Maßnahmen können über die FRL GRW Infa gefördert werden:

- Erschließung, Ausbau und Revitalisierung von Industrie- und Gewerbegebieten

Dazu zählen u.a. die Baufeldfreimachung, Errichtung von Straßen und Anbindung von Industrie- und Gewerbegebieten  an das überregionale Straßen- und Schienennetz, Errichtung oder Ausbau von Wasserversorgungs- und Abwasserentsorgungsanlagen zur Anbindung von Industrie- und Gewerbegebieten an das regionale bzw. überregionale Versorgungsnetz, Umweltschutzmaßnahmen, Beseitigung von auf den brachliegenden Altstandorten befindlichen Altanlagen.

- Anbindung von Gewerbebetrieben

Darunter zählen z.B.: Errichtung und Ausbau von Straßen an das überregionale Straßenverkehrsnetz, Errichtung und Ausbau von Wasserversorgungsleitungen und -verteilungsanlagen und die  Errichtung und der Ausbau von Abwasserleitungen und -verteilungsanlagen an das Versorgungsnetz. Bei Trink- und Abwasseranlagen ist zu beachten, dass die künftige Nutzung überwiegend durch gewerbliche Betriebe erfolgt.

- Errichtung und Erweiterung öffentlicher Einrichtungen des Tourismus sowie die Geländeerschließung für den Tourismus

Gefördert werden können demnach nicht Einnahmen schaffende Maßnahmen wie: unentgeltliche Park-/Rastplätze, Badestellen, Naturbühnen oder unentgeltliche Toiletten. Auch Einnahmen schaffende Maßnahmen können über die GRW Infra gefördert werden.  Dies ist dann der Fall, wenn sie ausschließlich regionale Bedeutung haben (z,.B. Schlechtwetterfreizeitangebote (Lehrküche, Baumhaus); entgeltliche Wasserwanderplätze und regionaltypische Schauwerkstätten). Nicht förderfähig sind Hallen- und Erlebnis-/Freizeitbäder.

- Errichtung und Ausbau von Gewerbezentren 

- Errichtung und Ausbau von Kommunikationsanlagen

- Errichtung von Abwasseranlagen

Voraussetzung. Die künftige Nutzung erfolgt überwiegend durch gewerbliche Betriebe.

- Maßnahmen zur Modernisierung der vorgenannten aufgeführten Infrastruktureinrichtungen innerhalb der Bindefrist

- Erstellung integrierter Entwicklungskonzepte durch Dritte

- Planungs- und Beratungsleistungen, die die Träger zur Vorbereitung/Durchführung förderfähiger Infrastrukturmaßnahmen von Dritten in Anspruch nehmen

Zuwendungsempfänger sind Gemeinden, Landkreise, Gemeindeverbände (Verwaltungs- und Zweckverbände).

Die Förderung beträgt grundsätzlich bis zu 60 Prozent.

Die Förderquote kann sich durch die Förderprioritäten erhöhen. Wird das Vorhaben im Rahmen einer interkommunalen Kooperation durchgeführt oder fügt  es sich in eine regionale Entwicklungsstrategie ein, kann die Förderung bis zu 80 Prozent betragen. Werden mit dem Vorhaben Altstandorte revitalisiert  und die Bewilligung erfolgt bis zum 31. Dezember 2023, beträgt die Förderquote bis zu 85 Prozent.

Zuständig für die Bewilligung ist  die Landesdirektion Sachsen. Die Antragsunterlagen, Kontaktdaten und weitere Hinweise zur Förderrichtlinie sind hier zu finden.