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Ab heute gibt es in Sachsen neue Regelungen, voraussichtlich bis zum 12.12.21 gelten neue Bestimmungen unter anderem für die Durchführung von Großveranstaltungen (wie Weihnachtsmärkte, Sportveranstaltungen u.ä.), den Betrieb von Sport- und Kultureinrichtungen sowie touristisches Reisen und für den Betrieb von Schulen und Kitas. 

Weihnachtsmärkte und ähnliche Brauchtumsveranstaltungen dürfen demnach nicht stattfinden. Zudem tritt ein Alkoholverbot im öffentlichen Raum in Kraft. Sport ist für alle Kinder und Jugendlichen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr weiterhin möglich. Für Übungsleiter in diesem Bereich gilt die 3G-Regelung. Darüber hinaus sind nur Profi- und Dienstsport gestattet. Alle anderen Sportvereine müssen ihre Aktivitäten vorerst einstellen. Fitnessstudios müssen schließen.

Für Ungeimpfte gilt eine Ausgangssperre zwischen 20 und 6 Uhr. Ausnahmen gelten für Arbeit, die Übernahme von Pflege und Betreuung sowie für den Einkauf von Waren des täglichen Bedarfs. Gaststätten dürfen von 6 bis 20 Uhr öffnen. Für den Zutritt gilt die 2G-Regelung.

Allgemein gilt die Empfehlung für alle, Kontakte zu beschränken.

Zuvor hat nach dem Bundestag auch der Bundesrat dem neuen Infektionsschutzgesetz zugestimmt. Unter anderem wird die sogenannte 3G-Regel (Genesen, Getestet, Geimpft) am Arbeitsplatz und im öffentlichen Nah- und Fernverkehr eingeführt. Weitere Informationen dazu gibt es auf der Internetseite des Bundesrates und der Bundesregierung.

Neue Allgemeinverfügung für die Quarantäne im Landkreis Mittelsachsen

Im Landkreis Mittelsachsen trat am Sonntag eine neue Allgemeinverfügung zum Umgang mit der Quarantäne in Kraft. Grundlage bildet ein Erlass des Freistaates. Demnach müssen sich Personen, die einen positiven PCR-Test haben (Quellfall genannt), sich nicht mehr beim Gesundheitsamt melden. Umgekehrt meldet sich das Gesundheitsamt auch nicht in jedem Fall bei den Betroffenen. Auf jeden Fall gibt es für eine positiv getestete Person eine Quarantänebescheinigung, sie muss dann auch die Kontaktpersonen im häuslichen Umfeld informieren. Ausgenommen sind genesene und geimpfte Kontaktpersonen. Positiv getestete geimpfte Personen ohne Symptome können sich nach dem fünften Tag mit einem negativen PCR-Test freitesten oder nach sieben Tagen mit einem negativen Schnelltest – die Bescheinigungen müssen auf Verlangen dem Gesundheitsamt vorgelegt werden. Wichtig: Die neue Regelung gilt nur für Betroffene, die ab Sonntag ein positives Ergebnis erhalten haben.

Im Einzelnen gilt seit Sonntag, dass die positiv getesteten Personen eigenverantwortlich und ohne Anordnung durch die Behörde verpflichtet sind,

•    sich unverzüglich nach Kenntniserlangung des positiven Testergebnisses abzusondern.
•    im Falle der Testung mit einem Antigenschnelltest, einen PCR-Test durchführen zu lassen.
•  ihren Hausstandsangehörigen ihr positives Testergebnis mitzuteilen und sie darüber zu informieren, dass sie sich ebenfalls eigenverantwortlich und ohne Anordnung durch die Behörde absondern müssen.
•    ggf. weitere enge Kontaktpersonen über ihr positives Testergebnis und die Empfehlung zur Testung nach dem 4. oder 5. Tag des letzten Kontaktes zu informieren.
•    auf Verlangen das Gesundheitsamt über ihre Hausstandsangehörigen und ggf. weitere enge Kontaktpersonen zu informieren.

Personen, welche die Corona-Warn-App heruntergeladen haben, wird dringend empfohlen, das positive Testergebnis zu teilen.

Die Informationen zur Absonderung werden vom Gesundheitsamt ab sofort grundlegend nur an den Quellfall verschickt. Das hat zur Folge, dass die Information an die jeweiligen Hausstandsangehörigen durch den Quellfall und nicht durch die Behörde erfolgt. Das Schreiben an den Quellfall dient jedem Hausstandsangehörigen zugleich als Nachweis, z.B. gegenüber dem Arbeitgeber oder der Schule.

Ausgenommen von der Pflicht zur Absonderung sind:

  • Hausstandsangehörige, die seit dem Zeitpunkt der Testung bzw. ab Auftreten der ersten typischen Symptome des Quellfalls sowie in den zwei Tagen vor diesem Zeitpunkt keinen Kontakt zu dieser Person hatten und ihrerseits keine typischen Symptome aufweisen.

  • Zum Zeitpunkt des Kontaktes vollständig geimpfte oder genesene Personen, die symptomfrei sind.

Der Nachweis der Impfung bzw. Genesung ist auf Verlangen durch die zuständige Behörde vorzuzeigen. Die Allgemeinverfügung ist hier veröffentlicht.