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Seit Juni 2020 ist keine Antragstellung mehr bei der Sächsischen Aufbaubank möglich. Dort werden nur noch Anträge bearbeitet, die bis zu diesem Datum bei der SAB eingegangen sind.
Am 16. Juni 2020 brachte das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ein neues Programm zur Überbrückungshilfe für kleine und mittlere Unternehmen auf den Weg.
Ab dem 8. Juli 2020 steh nunmehr auch die bundesweit geltende Antragsplattform zur Verfügung. Dort sind Informationen zum Antragsverfahren und zum Programm selbst zu finden.
Ziel der neuen Überbrückungshilfe ist die Sicherung der wirtschaftlichen Existenz von kleinen und mittelständischen Unternehmen, die durch Corona-bedingte vollständige oder teilweise Schließungen oder Auflagen erhebliche Umsatzausfälle erleiden.
Antragsberechtigt sind:
Eine Einstellung der Geschäftstätigkeit vollständig oder zu wesentlichen Teilen in Folge der CoronaKrise wird angenommen, wenn der Umsatz in den Monaten April und Mai 2020 zusammengenommen um mindestens 60 Prozent gegenüber April und Mai 2019 eingebrochen ist. Bei Unternehmen, die nach April 2019 gegründet worden sind, sind statt der Monate April und Mai 2019 die Monate November und Dezember 2019 zum Vergleich heranzuziehen. Der Antragsteller darf sich am 31. Dezember 2019 gemäß EU-Definition nicht in Schwierigkeiten befunden haben.
Antragsberechtigt sind auch im obigen Sinne von der Corona-Krise betroffene gemeinnützige Unternehmen und Organisationen, unabhängig von ihrer Rechtsform, die dauerhaft wirtschaftlich am Markt tätig sind (z.B. Jugendbildungsstätten, überbetriebliche Berufsbildungsstätten, Familienferienstätten). Bei diesen Unternehmen und Organisationen wird statt auf die Umsätze auf die Einnahmen (einschließlich Spenden und Mitgliedsbeiträge) abgestellt. Öffentliche Unternehmen sind von der Förderung ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Bildungseinrichtungen der Selbstverwaltung der Wirtschaft in der Rechtsform von Körperschaften des öffentlichen Rechts (Bildungseinrichtungen der Kammern, Kreishandwerkerschaften oder Innungen).
Die Zuschüsse sind zurückzuzahlen, sollte das Unternehmen nicht bis August 2020 fortgeführt werden. Eine Auszahlung der Zuschüsse an Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb eingestellt oder die Insolvenz angemeldet haben, ist ausgeschlossen.
Die Antragsfristen enden jeweils spätestens am 31. August 2020 und die Auszahlungsfristen am 30. November 2020.
Weitere Informationen unter: www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Home/home