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Hierbei soll nochmal genau definiert werden, was für Einkaufsmärkte mit einem sogenannten Mischsortiment, welche also Lebensmittel und andere Artikel anbieten, gilt. „Die Präzisierung der Corona-Schutzverordnung schafft dann also eine eindeutige Rechtssicherheit“, so Damm. Hintergrund ist: In der gestrigen Pressekonferenz wurde durch den Staatssekretär Dr. Mangold angekündigt, dass entgegen des bisherigen Verständnisses nun das gesamte Sortiment eines Geschäfts verkauft werden darf. Voraussetzung: Das Sortiment musste am Stichtag, dem 15. Dezember, zu mehr als 50 Prozent aus Waren oder Dienstleistungen der Grundversorgung oder des täglichen Bedarfs bestehen. Dies ist aktuell in der Corona-Schutzverordnung nicht so eindeutig geregelt, außerdem wurde der Fragen-Antwort-Katalog auf der Internetseite des Freistaates bislang nicht angepasst. „Das birgt schon rechtlich eine gewisse Unsicherheit. Deshalb ist die Entscheidung richtig, dies in der Corona-Schutzverordnung zu regeln“, so Damm. Eine entsprechende Allgemeinverfügung des Landkreises ist derzeit nicht geplant. Derzeit gelten die kommunizierten Hinweise vom Freitag: www.landkreis-mittelsachsen.de/das-amt/neuigkeiten/wichtiger-hinweis-zur-oeffnung-von-geschaeften.html
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