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Betriebe, die bis Ende September Kurzarbeit einführen bzw. nach einer mehr als dreimonatigen Unterbrechung wiedereinführen, profitieren weiterhin von den vereinfachten Regelungen. Demnach kann ein Betrieb Kurzarbeit anmelden, wenn mindestens zehn Prozent der Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sind; normalerweise sind es 30 Prozent. Auf den Aufbau negativer Arbeitssalden wird verzichtet. Auch Leiharbeitskräfte können Kurzarbeitergeld erhalten.
Die Verlängerung der Kurzarbeiterlegelungen betrifft neben dem erleichterten Zugang zum Kurzarbeitergeld auch die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge für die Unternehmen. Diese werden in pauschalierter Form bis Ende September vollständig erstattet.
Nach Hochrechnung der Bundesagentur für Arbeit haben im Februar 2021 (letzte verfügbare Angabe) rund 158.200 beschäftigte Frauen und Männer in 25.221 sächsischen Betrieben konjunkturelles Kurzarbeitergeld erhalten. Gegenüber Januar hält sich die realisierte Kurzarbeit in Sachsen damit konstant auf hohem Niveau. Die Kurzarbeiterquote betrug über alle Branchen hinweg 9,8 Prozent. Damit war etwa jeder zehnte sozialversicherungspflichtig Beschäftigte in Sachsen von Kurzarbeit betroffen.
Während der Corona-Pandemie war und ist das Kurzarbeitergeld auch in Sachsen das wichtigste arbeitsmarktpolitische Instrument zur Sicherung von Arbeitsplätze und zur Vermeidung von Massenarbeitslosigkeit.