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Bedingung der Maßnahmen bleibt, dass die Ausbreitung des Coronavirus weiter verlangsamt wird. Die vereinbarten Lockerungen sollen bundesweit einheitlich gelten. Eine völlige Aufhebung aller Beschränkungen und Schließungen wurde als verfrüht verworfen, damit das Infektionsrisiko nicht wieder ansteigt.
Die Regelungen werden in einer Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung festgeschrieben. Deren Hauptziel bleibt es, dass alle Bürgerinnen und Bürger länderübergreifend einheitlich so gut wie möglich vor Infektionen geschützt werden. Es gilt immer noch, das Entstehen neuer Infektionsketten bestmöglich zu vermeiden, um Gesundheit und Leben zu schützen sowie das Gesundheitssystem vor einer Überlastung zu bewahren. Die bisherigen Maßnahmen haben dazu geführt, die Infektionsgeschwindigkeit zu reduzieren. Um dies zu sichern und die Ausbreitung des Virus zu bremsen sind aber Beschränkungen des öffentlichen Lebens weiterhin erforderlich.
Deshalb bleiben die Kontaktbeschränkungen mit einem Mindestabstand von 1,5 Meter aufrechterhalten. Die vorgeschriebenen Hygienemaßnahmen gelten überall und insbesondere dort, wo Kontakte stattfinden. Das Tragen von Masken oder Mund-Nase-Bedeckungen wird ausdrücklich empfohlen. Gültig bleibt das Verbot von Ansammlungen von Menschen. Veranstaltungen bleiben untersagt. Auch die Schließung von Hotels und Gastronomie gilt weiter.
Trotzdem kann in kleinen Schritten mehr Freizügigkeit im öffentlichen Leben ermöglicht werden. Die Ausgangsbeschränkungen werden wegfallen. Menschen benötigen keinen triftigen Grund mehr, um das Haus zu verlassen. Allerdings bleiben beispielsweise Museen, Gedenkstätten, zoologische und botanische Gärten weiterhin geschlossen.
Zusätzlich zu den bisher geöffneten Läden können künftig alle Geschäfte bis zu einer Verkaufsfläche von 800 Quadratmetern öffnen. Autohäuser, Kfz- und Fahrradhändler sowie Buchhandlungen können unabhängig von der Verkaufsfläche geöffnet werden.
Abhol- und Bringedienste sowie Paketzustellungen sind auch weiterhin erlaubt.
Bestehen bleiben die strengen Besuchsverbote von Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen, ambulant betreuten Wohngemeinschaften und Wohngruppen mit Menschen mit Behinderungen zum Schutz von besonders gefährdeten Bevölkerungsgruppen.
Das Kabinett wird morgen (17. April 2020) die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung beraten und verabschieden.
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