Zum Hauptinhalt springen

An der Hotline meldeten sich vermehrt Unternehmen und fragten nach, wo die behördliche Anordnung einer Quarantäne oder die Bestätigung eines Tätigkeitsverbotes beantragt werden kann, da dies die Voraussetzung für die Entschädigungszahlungen durch die Landesdirektion sei.

Unter www.wirtschaft-in-mittelsachsen.de/service/informationen-fuer-unternehmen-zum-coronavirus.html#c20915 wird klargestellt, dass nur diejenigen Betriebe, die mit behördlicher Anordnung unter Quarantäne gestellt wurden, diese Leistungen erhalten. Die behördliche Anordnung wird in der Regel ausgesprochen, wenn der Betrieb durch die Bestätigung einer Infektion nicht weiter geführt werden darf.

Insbesondere für alle von der Schließung durch die Allgemeinverfügung betroffenen Firmen gilt, dass diese wirtschaftlich betroffen sind. Dafür stehen verschiedene Instrumentarien von Bund und Land zur Verfügung bzw. werden aktuell aufgelegt. „Wir bitten alle Unternehmen sorgsam zu prüfen und ggfs. die für diese Woche angekündigten Maßnahmen des Bundes abzuwarten“, sagt Dr. Lothar Beier. Der Maßnahmenkatalog  beinhaltet bisher zum Beispiel vereinfachte Regelungen zum Kurzarbeitergeld, Bürgschaften zur Liquiditätssicherung, steuerlichen Entlastungsmöglichkeiten und Soforthilfeprogramme des Freistaates Sachsen. Damit können vorrübergehende Lieferengpässe und Nachfrageschwankungen überbrückt werden.