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Demnach dürfen Personen aus einem Landkreis, einer Kreisfreien Stadt im Freistaat Sachen oder im Bundesgebiet oder Personen aus Stadtstaaten mit mehr als 50 Neuinfektionen pro 100 000 Einwohnern innerhalb der letzten sieben Tage in einer Beherbergungsstätte oder einem Beherbergungsbetrieb nur dann untergebracht werden, wenn sie über ein ärztliches Zeugnis verfügen, welches bestätigt, dass keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorhanden sind. Das ärztliche Zeugnis muss sich auf eine Testung in einem zertifizierten Labor stützen, die höchstens 48 Stunden vor der Anreise vorgenommen worden ist. Gebiete mit erhöhtem Infektionsrisiko werden durch das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt festgelegt und auf der Internetseite www.coronavirus.sachsen.de bekanntgegeben.