Der Freistaat Sachsen erlässt in Abstimmung mit der Bundesregierung und den anderen Bundesländern Regeln für die Einreise von Personen, die aus dem Ausland nach Sachsen kommen. Diese Personen sind verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in ihre Wohnung oder die für ihren Aufenthalt vorgesehene Unterkunft zu begeben.
Ihnen wird aus Infektionsschutzgründen eine verbindliche zweiwöchige Quarantäne angeordnet. Das gilt auch für Personen, die zunächst in ein anderes Land der Bundesrepublik Deutschland eingereist sind. Den Personen ist es in dieser Zeit nicht gestattet, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Hausstand angehören. Zudem sind die Reiserückkehrer verpflichtet, unverzüglich das für sie zuständige Gesundheitsamt zu kontaktieren und über ihre Ankunft zu informieren. Die Personen sind zudem verpflichtet, beim Auftreten von Krankheitssymptomen ebenfalls unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt zu kontaktieren. Für die Zeit der Quarantäne unterliegen die Reiserückkehrer der Beobachtung durch das zuständige Gesundheitsamt. Sie dürfen in dieser Zeit keiner beruflichen Tätigkeit nachgehen.
Ausgenommen von der häuslichen Quarantäne sind Personen, die beruflich bedingt grenzüberschreitend reisen, weil sie Waren und Güter auf Straße, Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren. Befreit von der Pflicht zur Quarantäne sind Reisende, deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens und der Pflegeeinrichtungen, der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Pflege diplomatischer und konsularischer Beziehungen, der Funktionsfähigkeit des Rechtswesens sowie der Funktionsfähigkeit von Volksvertretung, Regierung und Verwaltung des Bundes, der Länder und der Kommunen zwingend notwendig ist. Diese Notwendigkeit ist vom Arbeitgeber oder Dienstherrn zu bescheinigen.
Ebenfalls ausgenommen von der Quarantänepflicht nach Rückkehr sind Mitarbeiter von Luft-Schiffs-, Bahn-, oder Busverkehrsunternehmen oder als Besatzung von Flugzeugen, Schiffen, Bahnen und Bussen, die sich außerhalb des Bundesgebiets aufgehalten haben, Grenzpendler und Personen, die sich weniger als 48 Stunden im Ausland aufgehalten haben.
Auch besondere triftige Reisegründe können zur Befreiung von der Quarantänepflicht führen. Dazu zählen ein geteiltes Sorgerecht, der Besuch des nicht im selben Hausstand lebenden Lebenspartners, dringende medizinische Behandlungen und der Beistand für schutzbedürftige Personen. Im Übrigen kann das zuständige Gesundheitsamt in begründeten Einzelfällen auf Antrag weitere Befreiungen erteilen.
Für den Vollzug dieser Verordnung sind neben den Gesundheitsämtern die Ortspolizeibehörden zuständig, wenn das zuständige Gesundheitsamt nicht rechtzeitig erreicht oder tätig werden kann.
Die Verordnung gilt ab 10. April 2020 und tritt am 20. April 2020, 0 Uhr, außer Kraft.