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Die allgemeine Ausnahmegenehmigung gilt für alle Fahrzeuge, um damit die jederzeitige und ausreichende Verfügbarkeit der für die Bevölkerung und die Wirtschaft wichtigen Waren und Güter zu gewährleisten. Die Ausnahmegenehmigung gilt auch für Leerfahrten dieser Fahrzeuge, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den Transporten stehen. Von der Ausnahmegenehmigung darf wegen der gebotenen Rücksicht auf die Sonntags- und die Feiertagsruhe, die Wohnbevölkerung und die Umwelt nur bei notwendigen Fahrten Gebrauch gemacht werden. Großraum- und Schwerlasttransporte sind von der Ausnahmegenehmigung ausgenommen.
Durch die baldige Zulassung von Impfstoffen gegen das Corona-Virus ist die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der eingerichteten Corona-Impfzentren und die jederzeitige Verfügbarkeit des Impfstoffes sicherzustellen. Deswegen wurde auch eine Ausnahmegenehmigung für notwendige Transporte für Fahrzeuge, die mit dem Transport von Corona-Impfstoffen, Kühlsystemen zur (Zwischen-) Lagerung von Impfstoffen, Impfbesteck beziehungsweise notwendigen medizinischen Instrumenten und allen sonstigen Waren und Gütern, die den Dienstbetrieb sicherstellen, erteilt. Die Ausnahmegenehmigung gilt auch für Leerfahrten dieser Fahrzeuge, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den Transporten stehen. Von der Ausnahmegenehmigung darf wegen der gebotenen Rücksicht auf die Sonntags- und die Feiertagsruhe, die Wohnbevölkerung und die Umwelt nur bei notwendigen Fahrten Gebrauch gemacht werden. In einem schriftlichen Fahrauftrag sind das amtliche Kennzeichen sowie Transportquelle und -ziel auszuweisen. Die für den betreffenden Transport zu verladenden Güter sind einzeln und genau aufzuführen.
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