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Die bisherigen Höchstbeträge pro Unternehmen werden effektiv verdoppelt auf max. 1,8 Mio.. Euro pro Unternehmen (vorher 800.000 Euro), auf 225.000 Euro pro Unternehmen im Agrarsektor (vorher 100.000 Euro) und auf 270.000 Euro pro Unternehmen im Fischerei- und Aquakultursektor (vorher 120.000 Euro). Wie bisher können diese mit De-minimis-Beihilfen von bis zu 200.000 Euro pro Unternehmen (bis zu 30.000 Euro pro Unternehmen im Fischerei- und Aquakultursektor und bis zu 25.000 Euro pro Unternehmen im Landwirtschaftssektor) über einen Zeitraum von drei Geschäftsjahren kombiniert werden, sofern die Anforderungen der jeweiligen De-minimis-Regelung erfüllt werden.
Für Unternehmen, die von der Coronakrise besonders betroffen sind und im Förderzeitraum Umsatzeinbußen von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum gleichen Zeitraum des Jahres 2019 haben, wird die Obergrenze für Fixkostenhilfen auf 10 Mio. Euro pro Unternehmen (bisher 3 Mio. Euro) erhöht.
Weiterhin sind Möglichkeiten erlaubt, bis zum 31.12.2022 rückzahlbare Instrumente (z. B. Bürgschaften, Darlehen, rückzahlbare Vorschüsse), die auf der Grundlage des Befristeten Beihilferahmens gewährt wurden, in andere Beihilfeformen, wie z. B. direkte Zuschüsse, umzuwandeln. Grundsätzlich darf eine solche Umwandlung die neuen Höchstgrenzen für begrenzte Beihilfebeträge jedoch nicht überschreiten.
Die Bundesregierung wird nun die auf der Grundlage des Befristeten Beihilferahmens erlassenen Bundesregelungen entsprechend anpassen, u. a. Bundesregelung Kleinbeihilfen, Bundesregelung Fixkostenhilfe, Bundesregelung Bürgschaften 2020, Bundesregelung Beihilfen für niedrigverzinsliche Darlehen 2020 und Bundesregelung Forschungs-, Entwicklungs- und Investitionsbeihilfen.