- Stundung von Beiträgen
Vorläufige Beiträge für 2020 sowie in 2020 veranlagte Beiträge für Vorjahre werden auf formlosen Antrag hin für zunächst bis zu sechs Monate gestundet. Eine ausführliche Antragsbegründung oder Nachweise sind nicht erforderlich. Es ist lediglich kurz in Textform die Betroffenheit des Unternehmens durch die Corona-Krise glaubhaft zu machen.
- Anpassung von vorläufigen Beiträgen für das Jahr 2020
Die Beitragserhebung für 2020 erfolgt regulär auf der Basis der zuletzt bekannten Bemessungsgrundlage (z.B. 2017 oder 2018). Soweit die Beitragszahlung wegen der Betroffenheit durch die Corona-Krise zum Problem wird, kann die Vorauszahlung verringert oder auf null gesetzt werden.
Eine Verringerung auf den Mindestgrundbeitrag kommt für im Handelsregister eingetragene Unternehmen in Betracht.
Bei Kleingewerbetreibenden kann die Vorauszahlung auf null gesetzt werden.
Es genügt jeweils ein kurzer formloser Antrag in Textform, mit dem die Betroffenheit des Unternehmens durch die Corona-Krise glaubhaft gemacht wird.
- Ratenzahlungen
Soweit es die Umstände des Einzelfalls sinnvoll erscheinen lassen, kann zudem auch unkompliziert eine Zahlung offenstehender Beiträge in monatlichen Raten vereinbart werden.
- Vereinfachtes Verfahren zur Beantragung und Prüfung von Erlassen und Teilerlassen
Soweit der IHK-Beitrag krisenbedingt zu einer existenzgefährdenden Bedrohung werden sollte, ist auch ein teilweiser oder vollständiger Verzicht aus Billigkeitsgründen (Erlass) möglich. Es genügt ein Antrag in Schriftform sowie die glaubhafte Geltendmachung eines Teilerlass-/Erlassgrundes.
- Rückerstattung bereits gezahlter Beiträge
Im Ausnahmefall kann bei existenzbedrohender Liquiditäts- und Ertragslage von kleinen und kleinsten Unternehmen auch eine Rückerstattung von in 2020 veranlagten Beiträgen geprüft werden. Insoweit bedarf es eines schriftlichen Antrags sowie einer glaubhaften Geltendmachung/Begründung.
IHK Chemnitz Team Beitrag Region Chemnitz
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