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Die Entschädigung wird gewährt, wenn die Sorgeberechtigten ihrer Tätigkeit infolge der Schließung nicht weiter nachgehen konnten und für die Kinder eine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit nicht verfügbar ist.
»Ich freue mich, dass vielen Eltern mit der neuen gesetzlichen Regelung geholfen werden kann. Denn der plötzliche Wegfall des Einkommens aufgrund der pandemiebedingten Schließung von Kita, Schule oder Hort ist für die betroffenen Familien eine enorme Belastung. Auch dass Selbstständige diese Regelung für sich in Anspruch nehmen können, ist eine wichtige Hilfe für diese Unternehmerinnen und Unternehmer in einer ohnehin schwierigen Lage«, so Regina Kraushaar, Präsidentin der Landesdirektion Sachsen.
Die Entschädigung wird für die zu betreuenden Kinder gewährt, wenn diese das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Die Erstattung kann jedoch auch erfolgen, wenn das zu betreuende Kind älter als zwölf Jahre ist, aber behindert und auf Hilfe angewiesen ist.
Die Entschädigung ist auf längstens sechs Wochen beschränkt. Sie erfolgt in Höhe von 67 Prozent des Netto-Arbeitsentgeltes. Für einen vollen Monat jedoch wird höchstens ein Betrag von 2.016 Euro gewährt. Im Übrigen kann pro Familie nur ein Antrag gestellt werden.
Vom Beginn der siebenten Woche an wird die Entschädigung in Höhe des Krankengeldes gewährt.
Die Entschädigung kann u.a. durch Zuverdienste aus Ersatztätigkeiten oder Leistungen der Arbeitslosenversicherung in ihrer Höhe gemindert werden.
Alle Details zur Antragstellung sowie die erforderlichen Antragsformulare finden sich auf der Internetseite der Landesdirektion Sachsen im Portal »Inneres, Soziales und Gesundheit«, Bereich Infektionsschutz.
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