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Die Corona-Schutzverordnung wurde geändert.

Konkret betrifft es den Handel. Demnach können Händler mit Mischwarenangebot nun ihr ganzes Sortiment verkaufen, wenn der Schwerpunkt des Angebots (mehr als 50 Prozent) auf dem erlaubten Sortiment liegt. Hintergrund ist: In einer Pressekonferenz wurde durch den Freistaat Anfang der Woche angekündigt, dass entgegen des bisherigen Verständnisses nun das Sortiment eines Geschäfts unter dieser Voraussetzung nicht mehr beschränkt werden muss. Dies war in der Corona-Schutzverordnung bisher nicht so eindeutig geregelt.