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Der Landkreis Mittelsachsen ruft zur Antragstellung für die „Zuweisung gemäß dem Gesetz über das Kommunale Energie- und Klimabudget für das Zuweisungsjahr 2023“ auf.

Der Aufruf für die Zuweisung des Budgets für das Jahr 2023 richtet sich an Kommunen des Landkreises Mittelsachsen oder kommunale Unternehmen gemäß §§ 94a, 95 der Sächsischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), die zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705) geändert worden ist, soweit Kommunen mindestens mit 50 Prozent an diesen beteiligt sind. Diese können im Rahmen dieses Aufrufes eine Zuwendung zur Förderung von Maßnahmen oder Investitionen zur Nutzung Erneuerbarer Energien, Investitionsmaßnahmen in klimaschonende Mobilität sowie zum nachhaltigen Wasser-, Ressourcen- und Energiemanagement, präventive Investitionen und Maßnahmen zur Stärkung der Resilienz von Kommunen gegenüber Klimaveränderungen und hohen Energiekosten sowie Maßnahmen, die solche Investitionen und Maßnahmen fördern oder vorbereiten, erhalten.

Ziel

Mit der Bereitstellung des Klimabudgets erhält der Landkreis Mittelsachsen eine pauschale, zweckgebundene Zuweisung mit dem Ziel einer klimafreundlichen Sicherstellung der Daseinsvorsorge in kommunaler Zuständigkeit.

Rechtsgrundlage

Die Zuweisung erfolgt auf der Grundlage des Gesetzes über das Kommunale Energie- und Klimabudget (KomEKG) vom 20. Dezember 2022 in Verbindung mit der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft über das Zuweisungsverfahren sowie die Verteilung und Verwendung der Mittel nach dem Gesetz über das Kommunale Energie- und Klimabudget (VwV Zuweisungen KomEKG) vom 21. März 2023 – in der jeweils geltenden Fassung. Der Aufruf erfolgt unter Vorbehalt des Beschlusses des Kreistages über die Weiterreichung der Mittel des Klimabudgets 2023 in der Sitzung am 27. September 2023.

Mittelverwendung

Die Zuweisungen sind für Investitionen und Maßnahmen in den Bereichen Klimaschutz, Energiewende und Klimaanpassung insbesondere im Hinblick auf eine klimafreundliche kommunale Daseinsvorsorge vorgesehen.

Die Zuweisungen sind für Investitionen in den folgenden Bereichen zu verwenden:

- Errichtung und Ausbau von Anlagen zur Erzeugung und Nutzung erneuerbarer Energien (einschließlich Nutzung von Speichern und Systemen zur intelligenten Steuerung von Bereitstellung und Nutzung), auch zur Resilienz gegenüber hohen Energiekosten (zum Beispiel Photovoltaik auf öffentlichen Gebäuden oder Nutzung von Geothermie),

-klimaschonende Mobilität (zum Beispiel Umstellung des kommunalen Fuhrparks einschließlich Bereitstellung der dafür benötigten Ladeinfrastruktur, Verbesserungen für die Fahrradmobilität),

- Energieeinsparung und Steigerung der Ressourcen- und Energieeffizienz, auch zur Resilienz gegenüber hohen Energiekosten und zur Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit, sowie Beförderung von Sektorenkopplung und Synergieeffekten (zum Beispiel effizientere Nutzung von Wasser, Wasseraufbereitung, Flächenrecycling, effizientere Gebäudetechnik oder technische Prozesse, Nutzung von Abwärme),

- Anpassung an die Folgen des Klimawandels sowie zur Stärkung der Resilienz gegenüber Klimaveränderungen (zum Beispiel Regenwassermanagement, verbesserter Wasserrückhalt, auf Dürresituationen und Starkregen angepasste ökologische Gewässerunterhaltung und naturnahe Gewässerentwicklung von Oberflächengewässern, angepasste Gebäudekörper, Entsiegelung).

Die Zuweisungen können auch für Maßnahmen für die Vorbereitung und Unterstützung entsprechender Investitionen (zum Beispiel Beratungs- und Sachverständigenleistungen, Planungsleistungen, Netzwerke) oder für den Ausbau von Wissen und Wissenstransfer (zum Beispiel Schaffung von Beratungsangeboten) genutzt werden. Als Vorbereitung von Investitionen gelten auch Maßnahmen zur Einführung und Etablierung kommunaler Energiemanagements und Wärmeplanungen. Unterstützt werden kann auch die Organisation und Umsetzung von Bürgerbeteiligungsangeboten zur Umsetzung von Erneuerbaren Energien-Projekten auf dem Gemeindegebiet oder bei gemeindeübergreifenden Projekten. Die Zuweisung darf mit weiteren Drittmitteln kombiniert und als Eigenmittel für speziellen Förderungen verwendet werden, sofern der Verwendungszweck eingehalten und dies beihilferechtlich zulässig ist.

Zuwendungsempfänger und Zuwendungshöhen

Zuwendungsempfänger des Klimabudgets 2023 sind Kommunen des Landkreises Mittelsachsen, ggfs. kommunale Unternehmen gemäß §§ 94a, 95 der Sächsischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), die zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705) geändert worden ist. Für diesen Aufruf sind Zuweisungen in Höhe von  insgesamt 1.000.000,00 Euro zur Bewilligung im Jahr 2023 eingeplant. Die Zuweisungen werden als Zuschuss gewährt. Die Höhe des Zuschusses an den Letztempfänger beträgt bis zu 80 Prozent der förderfähigen Kosten. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im jeweiligen Einzelfall über die konkrete Förderhöhe.

Zuwendungsvoraussetzungen

Die Bewilligung der Zuweisung erfolgt auf Antrag anhand eines Kriterienkataloges gemäß der beigefügten Anlage. Die Auswahl der Projekte/Maßnahmen erfolgt durch ein unabhängiges Gremium, bestehend aus Vertretern des Sächsischen Städte und Gemeindetages und der Landkreisverwaltung. Bei Zuweisungen für Projekte/Maßnahmen, bei denen eine wirtschaftliche Tätigkeit der Kommune gegeben ist, sind die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 vom 18. Dezember 2013 (De-minimis-Beihilfe) zu beachten. Über die zweckentsprechende Verwendung der Zuweisungen ist spätestens sechs Monate nach Ende des Haushaltsjahres, in dem die Verausgabung der Mittel stattgefunden hat, von den Zuweisungsempfangenden gegenüber dem Landkreis Mittelsachsen ein einfacher Verwendungsnachweis zu erbringen. Die individuelle Regelung erfolgt im Bescheid.

Verfahren zur Weiterreichung

Anträge auf Zuweisungen können ab sofort beim Landkreis Mittelsachsen – Referat Wirtschaftsförderung und Kreisentwicklung – gestellt werden. Für die Antragstellung ist das digital zur Verfügung gestellte Formular zu verwenden. Dies wird den Kommunen nach erfolgter Interessensbekundung an regionalmanagement@landkreis-mittelsachsen.de weitergereicht. Die Anträge auf Zuweisung eines Klimabudgets für das Zuwendungsjahr 2023 auf Grundlage des KomEKG können bis zum 6.9.23 (Posteingang bei der Bewilligungsbehörde) gestellt werden. Die Mittelbereitstellung an die Kommunen zur Bewilligung der Vorhaben erfolgt auf Grundlage verfügbarer Mittel aus dem Klimabudget. Die Zuweisung des Klimabudgets erfolgt nach Entscheidung des Gremiums anhand eines Rankings auf Grundlage des transparenten Auswahlverfahrens unter Beachtung beihilferechtlicher Vorschriften mittels Bewilligungsbescheid und der Kriterien an dem KomEKG. Über die zweckentsprechende Verwendung der Zuweisungen sind Verwendungsnachweise zu führen und dem Landkreis Mittelsachsen vorzulegen. Nicht verausgabte Mittel können durch den Landkreis Mittelsachsen innerhalb des Verwendungszeitraumes erneut weitergerecht und mittels eines Änderungsbescheides zugewiesen werden. Nicht zweckentsprechend verwendete Mittel können zurückgefordert werden.