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Kleine und mittelständische Unternehmen aber auch Soloselbstständige oder Sozialeinrichtungen, die im Jahr 2020 ihren Geschäftsbetrieb im Zuge der Corona-Pandemie einstellen oder stark einschränken mussten, können vom Bund Liquiditätshilfen erhalten. Anbetracht der aktuellen Lage hat sich die Bundesregierung dazu entschieden, die Antragsfrist für die Überbrückungshilfe II bis zum 31. März 2021 zu verlängern.

Antragsberechtigt sind Unternehmen aller Branchen deren Umsatzrückgang im Zeitraum April bis Dezember 2020 durchschnittlich mindestens 50 Prozent für zwei zusammenhängende Monate oder im gesamten Zeitraum mindestens 30 Prozent im Vergleich zum entsprechenden Vorjahreszeitraum betragen hat.

Die Überbrückungshilfe II kann für maximal vier Monate (September - Dezember 2020) beantragt werden. Die Förderhöhe bemisst sich nach den erwarteten Umsatzeinbrüchen der Fördermonate im Verhältnis zu den jeweiligen Vergleichsmonaten im Jahr 2019. Grundsätzlich kann gelten, je größer der Umsatzeinbruch ist, umso höher die Förderquote. Zur Berechnung der Förderhöhe spielen außerdem die betrieblichen Fixkosten eine wichtige Rolle.

Der Landkreis Mittelsachsen erteilt hier ausführliche Informationen zur Überbrückungshilfe II.

Detaillierte Informationen zur Antragstellung sind hier erhältlich.