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Die endgültige Entscheidung über die Anträge und die reguläre Auszahlung durch die Länder - hier die Sächsische Aufbaubank - wird ab März erfolgen. Bis dahin können Unternehmen Abschlagszahlungen von bis zu 100.000 Euro pro Fördermonat erhalten.
Die Antragstellung für die Überbrückungshilfe III erfolgt über die bundesweit einheitliche Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de .
Wer ist antragsberechtigt?
Sofern ein Unternehmen infolge der Coronapandemie in einem Monat einen Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum Referenzmonat im Jahr 2019 zu verzeichnen hat, kann es Überbrückungshilfe III beantragen. Unternehmen können die Überbrückungshilfe III für jeden Monat beantragen, in dem ein entsprechender Umsatzeinbruch vorliegt.
Wie viel wird erstattet?
Unternehmen können bis zu 1,5 Millionen Euro Überbrückungshilfe pro Monat erhalten. Es gelten die Obergrenzen des europäischen Beihilferechts. Insgesamt steht den Unternehmen ein beihilferechtlicher Spielraum von bis zu 12 Millionen Euro zur Verfügung, soweit dieses Unternehmen seine beihilferechtlichen Obergrenzen noch nicht ausgeschöpft hat. Für verbundene Unternehmen ist eine Anhebung des monatlichen Förderhöchstbetrags auf 3 Millionen Euro in Vorbereitung.
Die konkrete Höhe der Zuschüsse orientiert sich wie auch bislang am Rückgang des Umsatzes im Vergleich zum entsprechenden Monat des Jahres 2019 und ist gestaffelt:
Damit Hilfen schnell bei den Betroffenen ankommen, wird auch bei der Überbrückungshilfe III ein Abschlag über den Bund (Bundeskasse) gezahlt. Abschlagszahlungen können bis zu 50 Prozent der beantragten Förderhöhe betragen, maximal 100.000 Euro pro Fördermonat. Die reguläre Auszahlung nach Antragsbearbeitung durch die Länder startet im Monat März 2021.
Weitergehende Informationen sind hier erhältlich.