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Im Laufe der Corona-Pandemie haben viele Unternehmen im Landkreis Mittelsachsen das Kurzarbeitergeld genutzt, um Entlassungen zu vermeiden und Fachkräfte im Unternehmen zu halten.

Nun kam es aufgrund der aktuellen Pandemie-Entwicklung zu erneuten Einschränkungen der Wirtschaftstätigkeit und Betriebsschließungen. Die Agentur für Arbeit Freiberg rechnet mit einem Anstieg der Kurzarbeiterzahlen. Damit die betroffenen Unternehmen sehr schnell das Kurzarbeitergeld anzeigen und anschließend beantragen können, empfiehlt sie die Nutzung der Online-Anwendungen.

Was Unternehmen jetzt in welchem Fall tun müssen

Betriebe, die seit Beginn der Pandemie durchgängig von Kurzarbeit betroffen sind und aktuell die Kurzarbeit erhöhen müssen:

Kurzarbeitergeld wird wie bisher abgerechnet, ausgezahlt und beantragt. Eine gesonderte Unterrichtung der Agentur für Arbeit über eine Erhöhung der Kurzarbeit ist nicht erforderlich. Wenn der anerkannte Bewilligungszeitraum den November 2020 nicht mehr umfasste (z.B. Bewilligung vom 01.03. – 31.10.2020) ist die Fortsetzung der Kurzarbeit gegenüber der Agentur für Arbeit anzuzeigen und Dauer und Ausfallgründe sind darzulegen. Dafür ist das Formular „Anzeige über Arbeitsausfall“ zu nutzen. Außerdem müssen arbeitsrechtliche Vereinbarungen zur Kurzarbeit (z.B. einzelvertragliche Regelungen, Betriebsvereinbarungen) ggf. verlängert werden, wenn diese zeitlich befristet waren und den November 2020 nicht umfassten.

Betriebe, die die Kurzarbeit im August oder später beendet haben und im November 2020 erneut kurzarbeiten müssen.

Wenn Kurzarbeitergeld mit dem Bewilligungsbescheid grundsätzlich auch für November 2020 zuerkannt wurde (z.B. Bewilligung 01.03. - 31.12.2020), ist das Kurzarbeitergeld wie bisher abzurechnen, auszuzahlen und zu beantragen. Eine gesonderte Unterrichtung der Agentur für Arbeit über die erneute Kurzarbeit ist nicht erforderlich.

Wenn der Bewilligungsbescheid den November 2020 nicht mehr umfasste (z.B. Bewilligung vom 01.03. – 31.08.2020) ist die erneute Kurzarbeit gegenüber der Agentur für Arbeit anzuzeigen und Dauer und Ausfallgründe sind darzulegen. Dafür ist das Formular „Anzeige über Arbeitsausfall“ zu nutzen. Außerdem müssen arbeitsrechtliche Vereinbarungen zur Kurzarbeit (z.B. einzelvertragliche Regelungen, Betriebsvereinbarungen) ggf. verlängert werden, wenn diese zeitlich befristet waren und den November 2020 nicht umfassten.

Betriebe, die noch nicht bzw. letztmalig bis 31.07.2020 kurzgearbeitet haben und im November kurzarbeiten müssen.

Die ab 01.11.2020 eintretende Kurzarbeit ist gegenüber der Agentur für Arbeit neu anzuzeigen. Hierfür ist das Formular „Anzeige über Arbeitsausfall“ vollständig auszufüllen. Die Anzeige muss spätestens am 30.11.2020 in der Agentur für Arbeit eingegangen sein.

Das gilt auch dann, wenn der ursprüngliche Bewilligungsbescheid, den November 2020 umfasste (z.B. Bewilligung vom 01.03. – 31.12.2020).

Online-Angebot nutzen

Unter www.arbeitsagentur.de/kannsteklicken finden Sie das digitale Angebot zur Anzeige und Antragstellung von Kurzarbeitergeld – das spart Zeit und Geld. Über die Kurzarbeit-App können zudem erforderliche Unterlagen gescannt oder abfotografiert und als PDF oder Bilddatei hochgeladen werden. Mehr unter www.arbeitsagentur.de/m/corona-kurzarbeit/

Vereinfachte Zugangsvoraussetzung und Bezugsdauer bereits verlängert

Die vereinfachten Zugangsvoraussetzungen zum Kurzarbeitergeld in der Corona-Krise wurden bis 31.12.2021 verlängert. Dazu zählt, dass ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld bereits besteht, wenn mindestens 10 Prozent der Beschäftigten einen Arbeitsentgeltausfall von mehr als 10 Prozent haben. Ebenso bis zum Ende nächsten Jahres wurde die erweiterte Bezugsdauer von bis zu 24 Monaten verlängert, wenn der Anspruch bis zum 31.12.2020 entstanden ist.

Die Verlängerung zum erhöhten Kurzarbeitergeld (70 Prozent / 77 Prozent nach vier Monaten bzw. 80 Prozent / 87 Prozent nach sieben Monaten) sowie die Bestimmungen zur Anrechnung von Nebeneinkünften über den 31.12.2020 hinaus befinden sich derzeit noch im Gesetzgebungsverfahren.

Einmalzahlungen / Weihnachtsgeld haben keinen Einfluss auf Berechnung des Kurzarbeitergeldes 

Zum Jahresende zahlen viele Arbeitgeber Weihnachtsgeld aus. Die einmalige Sonderzahlung kann bei der Berechnung des Kurzarbeitergeldes nicht berücksichtigt werden. Kurzarbeitergeld berechnet sich aus der Differenz zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt, also zwischen dem, was die Arbeitnehmer verdienen sollten und dem, was sie tatsächlich verdienen. Einmalig gezahltes Entgelt, wie etwa Weihnachtsgeld oder auch Urlaubsgeld, kann bei der Berechnung des Soll-Entgeltes und des Ist-Entgeltes nicht berücksichtigt werden. Weil das Weihnachtsgeld bei der Bemessung des Kurzarbeitergeldes nicht berücksichtigt werden kann, können hierfür auch keine Sozialversicherungsbeiträge erstattet werden.

Kontakt Agentur für Arbeit

Über die Servicehotline für Arbeitgeber und die zusätzlichen regionalen Beratungshotlines können sich Unternehmer und Dritte rechtzeitig und umfassend informieren. Von 8 bis 18 Uhr sind die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erreichbar und unterstützen mit Rat und Tat.

Hotline vom Arbeitgeberservice:    0 800 4 5555 20

Regionale Hotline für Arbeitgeber aus der Region: 0371 567-3477