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Die neue Rechtsverordnung gilt dann bis einschließlich 2. November 2020.

Zur Verhinderung von Infektionen mit dem Corona-Virus gelten in Sachsen auch künftig drei wesentliche Grundsätze:

  • Abstandsgebot von 1,50 Metern zwischen Personen im öffentlichen Raum,

  • Pflicht zur Mund-Nase-Bedeckung in öffentlichen Verkehrsmitteln und im Einzelhandel,

  • Kontaktbeschränkungen,

Ein Verstoß gegen die Maskenpflicht wird künftig mit einem Bußgeld in Höhe von 60 Euro geahndet.

Großveranstaltungen und Sportveranstaltungen mit mehr als 1.000 Besuchern dürfen stattfinden, sofern eine datenschutzkonforme und datensparsame Kontaktverfolgung möglich ist und ein genehmigtes, auf die Veranstaltungsart bezogenes Hygienekonzept vorliegt. Ab 20 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen vor Beginn der Veranstaltung sind Groß- und Sportveranstaltungen ohne weitere behördliche Entscheidung untersagt.

Weihnachtsmärkte werden wie Jahrmärkte und Volksfeste mit einem genehmigten Hygienekonzept erlaubt.

Wer für mindestens drei Wochen Saisonarbeitskräfte mit Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften in Betrieben mit mehr als zehn Beschäftigten beschäftigt, muss dies 14 Tage vor Arbeitsaufnahme der zuständigen kommunalen Behörde anzeigen. Zu Beginn der Arbeitsaufnahme muss ein negativer Corona-Test vorgelegt werden.

Einrichtungen wie Alten- und Pflegeheime sowie Krankenhäuser müssen ihre Besuchsregelungen an das aktuelle regionale Infektionsgeschehen anpassen. Die Regelungen müssen in einem angemessenen Verhältnis zwischen dem Schutz der versorgten Personen und deren Persönlichkeits- und Freiheitsrechten stehen.

Nähere Informationen sind erhältlich unter https://www.coronavirus.sachsen.de/amtliche-bekanntmachungen.html#a-7434